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Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 11 Seiten

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Anlage 1

bezüglich Artikel 12 des

Übereinkommens

über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung

zwischen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und

der Regierung der Italienischen Republik

Auszug aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

(Landesversorgungsgesetz, LVG) vom 17. Juni 2016 (Stand: 1. Juli 2023):

[…] 4. Kapitel: Förderung, Abgeltungen und Versicherungen

Artikel 38 Abgeltungen

(1) Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 und den Artikeln 31–33 gewähren, sofern:

A. die Maßnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und

B. die Unternehmen einen gewichtigen, nicht zumutbaren Nachteil erleiden

(2) Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.

(3) Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung der Schweiz setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Maßnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.