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Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 11 Seiten

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Artikel 3 Absatz 2 des Solidaritätsabkommens wird wie folgt ergänzt: Das Solidaritätsersuchen einer der Vertragsparteien wird an das schweizerische Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL; im Folgenden „schweizerische zuständige Behörde“) übermittelt. Schweizerische Solidaritätsersuchen nach Artikel 9 dieses Übereinkommens werden sowohl an die deutsche als auch an die italienische zuständige Behörde übermittelt.

Artikel 3

Die schweizerische zuständige Behörde und die schweizerischen Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) werden über alle Buchungen und Nominierungen am Lieferpunkt nach Artikel 4 Absatz 5 des Solidaritätsabkommens benachrichtigt, und die schweizerische zuständige Behörde benachrichtigt, auch über die schweizerischen FNB, sowohl die deutsche als auch die italienische zuständige Behörde über alle Buchungen und Nominierungen im Zusammenhang mit Solidaritätsmaßnahmen. Der Zeitpunkt dieser Benachrichtigungen wird zwischen den FNB im Einklang mit Artikel 10 dieses Übereinkommens vereinbart.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden Deutschlands, der Schweiz und Italiens setzen sich gegenseitig über Folgendes in Kenntnis:

- die Ausrufung der Notfallstufe oder der entsprechenden Bedingung für die Schweiz;

- alle Änderungen oder Aktualisierungen von Kontaktdaten der zuständigen Behörde wie in Artikel

11 Absatz 2 des Solidaritätsabkommens vorgesehen.

Artikel 5

Ein Solidaritätsangebot zwischen Deutschland und Italien darf die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in der Schweiz nicht beeinträchtigen. Insbesondere müssen die für die Versorgung notwendigen Transportkapazitäten erhalten bleiben.