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Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 11 Seiten

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Solidaritätsersuchen werden von den Vertragsparteien nach den Verfahren des Solidaritätsabkommens behandelt; außerdem untermauert die Schweiz ihr Solidaritätsersuchen mit Dokumenten wie im Solidaritätsabkommen dargelegt und beachtet alle im Solidaritätsabkommen festgelegten Verfahren.

Artikel 10

Alle Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Abschluss einer Vereinbarung über ein betriebliches Verfahren zwischen den FNB für den Transport an den Lieferpunkten innerhalb von sechs (6) Monaten zu fördern, sofern nicht bereits ein entsprechendes betriebliches Verfahren diesbezüglich in Kraft ist.

Artikel 11

(1) Streitigkeiten zwischen der Schweiz einerseits und einer oder beiden anderen Vertragsparteien andererseits über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und alle drei Mitglieder einigen sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden, der von den Regierungen der Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei den anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident