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Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 11 Seiten

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Deutschland oder Italien zu zahlenden Preis geltend machen, da diese Kosten nicht im Börsenpreis enthalten sind.

Artikel 13

Nach Artikel 8 Absatz 2 des am 29. März 1923 in Bern geschlossenen Zollvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) teilt die Schweiz den Vertragsparteien mit, dass Liechtenstein die Schweiz, mit Mitteilung vom 21. Februar 2024, ermächtigt hat, das vorliegende Übereinkommen auch mit Wirkung für Liechtenstein abzuschließen. Daher finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz.

Artikel 14

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen aller Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Sollte das Solidaritätsabkommen nicht an dem im vorangehenden Satz genannten Datum in Kraft getreten sein, so tritt dieses Übereinkommen am gleichen Tag in Kraft wie das Solidaritätsabkommen.

(3) Die Registrierung dieses Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Italienischen Republik werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat bestätigt worden ist.