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Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 11 Seiten

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Artikel 6

Unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen und transparenten Funktionierens der Infrastrukturen stellen die deutsche, die schweizerische und die italienische zuständige Behörde bei der Umsetzung von Solidaritätsersuchen sicher, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die die Nutzung vorhandener Übertragungskapazitäten in ihren jeweiligen Gasnetzen in unzulässiger Weise beschränken.

Artikel 7

Die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen nach den Artikeln 4 und 5 des Solidaritätsabkommens berücksichtigt Lieferungen an durch Solidarität geschützte Kunden in der Schweiz. Die durch Solidarität geschützten Kunden in der Schweiz werden den deutschen und italienischen durch Solidarität geschützten Kunden gleichgestellt, sofern ihre Begriffsbestimmung mit Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 13 der Verordnung in Einklang steht.

Artikel 8

Gefährdet ein Solidaritätsangebot zwischen Deutschland und Italien oder umgekehrt die Versorgungssicherheit von durch Solidarität geschützten Kunden in der Schweiz, so treffen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf Ersuchen der schweizerischen zuständigen Behörde innerhalb kürzester Zeit, um Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in der Schweiz zu ergreifen.

Artikel 9

Ist die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in der Schweiz nicht länger sichergestellt, so hat die Schweiz das Recht, sowohl Deutschland als auch Italien ein Solidaritätsersuchen zu unterbreiten. Ist umgekehrt die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in Deutschland oder Italien nicht länger sichergestellt, so haben sowohl Deutschland als auch Italien ebenfalls das Recht, der Schweiz ein Solidaritätsersuchen zu unterbreiten. Solche