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Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 11 Seiten

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die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.

(5) Das Schiedsgericht wendet dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und anderen Regeln und Grundsätzen des internationalen Völkerrechts zwischen den Vertragsparteien an und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ergibt die Abstimmung ein Unentschieden zwischen den Vertragsparteien, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Das Schiedsgericht bestimmt sein eigenes Verfahren betreffend alle anderen Aspekte. Das Schiedsgericht ist nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zu entscheiden, von der behauptet wird, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei einen Verstoß gegen dieses Übereinkommen darstellt. Bei der Feststellung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit diesem Übereinkommen kann das Schiedsgericht, im Interesse größerer Genauigkeit, ebenfalls das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei berücksichtigen. Im Falle Deutschlands und Italiens schließt das „innerstaatliche Recht“ das Recht der Europäischen Union ein. Dabei folgt das Schiedsgericht der vorherrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte oder Behörden der betreffenden Vertragspartei und jede Bedeutung, die das Schiedsgericht dem innerstaatlichen Recht beimisst, ist für die Gerichte oder Behörden der betreffenden Vertragspartei nicht bindend.

Artikel 12

Die Entschädigung unterliegt den in den Artikeln 8 und 9 des Solidaritätsabkommens festgelegten Verfahren. Handelt es sich bei der leistenden Vertragspartei um die Schweiz, so entspricht der Gaspreis dem arithmetischen Mittel der letzten verfügbaren Spotmarktpreise an den deutschen, italienischen und französischen Börsen. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung für Schäden an betroffen Wirtschaftszweigen der Schweiz als eine leistende Vertragspartei erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze der Schweiz nach Anlage 1 dieses Übereinkommens. Die Schweiz kann darüber hinaus Kosten für den Transport von Gas zur schweizerischen Grenze für den von