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Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 10 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 19 Abs. 3

3Die Präsidenten und Präsidentinnen können zweimal wiedergewählt werden; eine Wiederwahl nach weniger als zwei Jahren wird nicht mitgerechnet.

Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 23 Abs. 2bisund 4

2bisZwei Richter oder Richterinnen einer Abteilung, die eine Rechtsfrage nach Ab- satz 2 zu entscheiden hat, können verlangen, dass die Vereinigung der betroffenen Abteilungen einen Beschluss fasst.

4Das Bundesgericht regelt das Verfahren in einem Reglement.

Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz

2Betrifft nur den französischen Text

Art. 46 Abs. 2 Bst. f und g

2Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:

f. Schutzmassnahmen und Rückführungsentscheide nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 20074 über internationale Kindesentführung und die Haa- ger Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE);

g. Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO)5.

Art. 60 Abs. 2bis

2bisDas Bundesgericht teilt seinen Entscheid in der Strafsache dem nicht als Partei beteiligten Opfer unentgeltlich mit, wenn das Opfer dies verlangt.

Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz

4… Der Anspruch auf Ersatz verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Art. 65 Abs. 5 und 6

5Rechtfertigen es besondere Gründe, so kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum dreifachen Betrag in den Fällen nach Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen nach Absatz 4.

4 SR 211.222.32

5 SR 312.0