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Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 10 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen An- gelegenheiten, wenn:
1. die Verfügung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht, und
2. kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Be- urteilung besteht;
Art. 75 Abs. 4
4Das instruierende Departement entscheidet über
a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b. Nichteintreten auf Beschwerden gestützt auf Artikel 52 Absatz 3;
c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden;
d. Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz
2…Wird die Verfügung angefochten, so vertritt es den Bundesrat vor der Beschwer- deinstanz.
Art. 79
Aufgehoben
4. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200011
Art. 36 Abs. 2 erster bis dritter Satz
2Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen und von der internen Rekurskommission nach Artikel 17a Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 erlassen worden sind, unterliegen der Beschwerde an eine Re- kurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen, die an den oberen Gerichten der Kantone Waadt, Luzern und Tessin für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zuständig sind. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Gericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind sinngemäss anwendbar. …