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Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 10 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 87 Abs. 1
1Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kan- tonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. Diese Ausnahme gilt nicht für kommu- nale Erlasse.
Art. 97 Abs. 2
2Jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann gerügt werden, wenn:
a. sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass richtet oder die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen oder Volkswahlen und -ab- stimmungen betrifft; und
b. kein Gericht als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts entschieden hat.
Art. 100 Abs. 2 Bst. c
2Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
c. bei Entscheiden der einzigen kantonalen Instanz nach Artikel 7 BG-KKE;
Art. 103 Abs. 2 Bst. b
2Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
b. in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbe- dingte Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Lan- desverweisung ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
Art. 105 Abs. 3
3Das Bundesgericht ist nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebun- den, wenn:
a. sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass oder die politische Stimm- berechtigung der Bürger und Bürgerinnen oder Volkswahlen und -abstim- mungen richtet; und
b. kein Gericht als unmittelbare Vorinstanz entschieden hat.
Art. 108 Abs. 1
1Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Ver- fahren über Nichteintreten auf Beschwerden und Gesuche, die
a. offensichtlich unzulässig sind;
b. offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c. querulatorisch oder rechtmissbräuchlich sind.