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Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 10 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 112 Abs. 2 erster und vierter Satz

2Wenn es ein anderes Bundesgesetz oder kantonales Recht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröff- nen. … Abweichende bundesgesetzliche Regelungen betreffend Frist oder Vollstreck- barkeit bleiben vorbehalten.

Art. 120 Abs. 4

4Die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, eine ihnen unterstellte Dienststelle, vertreten den Bund im Klageverfahren, wenn sie in der Sache zuständig sind.

Art. 122 Bst. a

Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19507 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7 SR 0.101