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Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 10 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
6In vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als hun- dert Millionen Franken kann die Gerichtsgebühr bis zu einer Million Franken betra- gen.
Art. 78 Abs. 2 Bst. a
2Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a. Zivilansprüche, wenn diese von der Vorinstanz zusammen mit der Strafsache zu beurteilen waren;
Art. 80 Abs. 2 dritter Satz
2… Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmen- gericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.
Art. 81 Abs. 4
4Die Kantone können vorsehen, dass eine mit Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs betraute Behörde zur Beschwerde gegen kantonale Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b berechtigt ist.
Art. 83 Bst. a, r und s
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a. Entscheide auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen An- gelegenheiten, wenn:
1. der Entscheid überwiegend auf politischen Erwägungen beruht; und
2. kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Be- urteilung besteht;
r. Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwal- tungsgericht gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19946 über die Krankenversicherung getroffen hat;
s. Entscheide über die Zoneneinteilung im Produktionskataster für die Landwirt- schaft;
Art. 86 Abs. 2
2Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Ge- richte ein.