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Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 10 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
5. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513
Art. 23 Abs. 2 Bst. a
2Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungs- weise der Einzelrichterin nach:
a. Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199814;
Art. 32 Abs. 1 Bst. a, f und k
1Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen An- gelegenheiten, wenn:
1. die Verfügung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht; und
2. kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Be- urteilung besteht;
f. Aufgehoben
k. die Genehmigung von Erlassen und öffentlich-rechtlichen Tarifen, sofern nicht ein Bundesgesetz die Beschwerde vorsieht.
Art. 33 Bst. a, b, cquaterund cquinquies
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a. der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. des Bundesrates, wenn er als erste Instanz verfügt hat;
cquater. des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeits- verhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwäl- tinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft einschliesslich der Ver- weigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
cquinquies. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
13 SR 173.32
14 SR 142.31