Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/40: Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe · 9 Seiten
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Anpassungen vorgenommen werden müssen (vgl. Ziff. 4), ist eine Totalrevision der EFD-Verordnung nötig.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Im Rahmen der Totalrevision der SVAV wurde der Verzicht auf eine Entschädigung geprüft und verworfen. Die Arbeiten der Strassenverkehrsämter sind wichtig. Mit der zulassungsrechtlichen Einteilung der Fahrzeuge (Fahrzeugart, Karosserieform, technische Daten, Halteradressen usw.) legen sie den Grundstein für die reibungslose Erhebung der LSVA durch das BAZG. Die korrekte Einteilung ist entscheidend dafür, ob ein Fahrzeug abgabepflichtig ist und der LSVA bzw. der PSVA unterliegt oder ob es davon befreit ist. Diese Zusammenarbeit hat sich in der Vergangenheit bewährt. Aus diesem Grund sieht die SVAV in Artikel 98 Absatz 1 weiterhin eine Entschädigung der kantonalen Vollzugsbehörden vor.
Ausgeschlossen wurde ebenfalls eine individuelle Entschädigung nach Strassenverkehrsamt, da sich der Aufwand der Kantone zur Hauptsache an der Anzahl der im jeweiligen Kanton immatrikulierten Fahrzeuge orientiert. Der Fahrzeugbestand ist somit der geeignetste Parameter zur Festlegung des Aufwands. Am bewährten Vorgehen soll entsprechend festgehalten werden und es soll wie bisher eine Entschädigung nach Anzahl Fahrzeugen ausgerichtet werden. Bis zu einem gewissen Mass können so die unterschiedlichen Kosten je Strassenverkehrsamt mitberücksichtigt werden.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–2027 (BBl 2024 525) noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–2027 (BBI 2024 526) angekündigt.
Die Anpassung der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe ist dennoch angezeigt, damit dem verringerten Vollzugsaufwand der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein Rechnung getragen wird. Zudem hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 31. August 2022 zur Änderung des SVAG eine Anpassung der Entschädigung der Kantone angekündigt.
2 Vernehmlassungsverfahren
Zur Änderung der EFD-Verordnung wird vom 14. August 2024 bis zum 15. November 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die Strassenverkehrsämter der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein wurden bisher mit je 130 Franken für die ersten 1 000 Fahrzeuge und mit je 65 Franken für die weiteren Fahrzeuge entschädigt, die sie immatrikuliert haben. Ab 2026 ist eine Entschädigung von 24 Franken für die ersten 2 000 Fahrzeuge und von 12 Franken für die weiteren Fahrzeuge vorgesehen. Neu festgelegt werden zudem die entschädigungsberechtigten Fahrzeuge. Der Anspruch besteht nicht mehr nur für die im Zusammenhang mit der LSVA bewirtschafteten Fahrzeuge. Er wird auf alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ausgedehnt (vgl. Ziff. 4, Art. 2).