Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/40: Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe · 9 Seiten

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digung. Sie erhalten neu insgesamt nur noch knapp die Hälfte der bisherigen Entschädigung. Die sinkende Entschädigung verteilt sich nicht linear auf alle Kantone sowie auf das Fürstentum Liechtenstein. Sie ist abhängig davon, wie der Fahrzeugpark zusammengesetzt ist und sich die neu entschädigungsberechtigten Fahrzeuge auf die Kantone und auf das Fürstentum Liechtenstein verteilen. Die Unterschiede je Kanton/Fürstentum Liechtenstein gehen aus der nachfolgenden Tabelle mit Datenbasis vom 1. Februar 2024 hervor. Diese zeigt in Prozent, wie hoch die Entschädigung im Vergleich zu heute (100 %) ausfallen wird.

Tabelle "Vergleich Entschädigung der Kantone" der asa vom 1. Februar 2024

Da bei den Strassenverkehrsämtern Vollzugsaufgaben wegfallen, reduziert sich deren Aufwand. In welchem Ausmass der Aufwand für jeden einzelnen Kanton verringert wird, hängt von dessen Organisation ab und kann vorliegend nicht beurteilt werden.

Da die Vorlage isoliert betrachtet zu einer Reduktion der Aufwandentschädigung der Strassenverkehrsämter und damit der zweckgebundenen Einnahmen (Reinertrag)

führt, steigen die Anteile, die das Fürstentum Liechtenstein (Art. 6 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein; SR 0.641.851.41) bzw. die Kantone (Art. 19 Abs. 1 SVAG) aus diesen Einnahmen erhalten.

Gemäss Artikel 19 Absatz 1 SVAG wird vom zweckgebundenen Reinertrag der

Schwerverkehrsabgabe, der auf die Schweiz entfällt, ein Drittel an die Kantone überwiesen (2023: 503,6 Mio. Fr.). Isoliert betrachtet erhöht sich mit der Vorlage der Kantonsdrittel um rund 1,6 Millionen Franken jährlich. Das Fürstentum Liechtenstein partizipiert nicht am Kantonsdrittel.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Rechtliche Grundlagen

Die EFD-Verordnung stützt sich auf Artikel 98 Absatz 1 SVAV.

6.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die vorliegende Verordnung hat keinen direkten Bezug zum europäischen Recht. Die LSVA ihrerseits ist durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) abgedeckt.

6.3 Erlassform

Mit der Vorlage erfolgt eine Totalrevision auf Verordnungsstufe.