Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/40: Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe · 9 Seiten

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zeug tiefer aus (vgl. Art. 3 Abs. 1). Basis für die Berechnung der Anzahl entschädigungsberechtigter Fahrzeuge ist der Fahrzeugbestand gemäss IVZ am 30. September. Dieser Stichtag ist etabliert. Er wird vom Bundesamt für Strassen und vom Bundesamt für Statistik für Auswertungen zum Fahrzeugbestand ebenfalls genutzt.

Für die Berechnung der Entschädigung ist das BAZG zuständig, es meldet die Höhe der Entschädigung den kantonalen Strassenverkehrsämtern jeweils bis zum 15. Oktober (Abs. 2).

Art. 3 Höhe der Entschädigung

Die von der asa eingesetzte Arbeitsgruppe hat für die Strassenverkehrsämter die Kosten für Personal, Informatik, Raum und Rückstellungen erhoben. Damit war sie in der Lage, die Kosten für je ein Referenzstrassenverkehrsamt kleiner, mittlerer und grosser Grösse zu berechnen und auf den entschädigungsberechtigten Fahrzeugbestand umzuschlagen. Damit die anteilmässig höheren Kosten kleiner Strassenverkehrsämter gedeckt werden, soll eine gewisse Anzahl Fahrzeuge wie bisher höher entschädigt werden. Die asa schlägt daher für die ersten 2 000 Fahrzeuge, die jeder Kanton immatrikuliert hat 24 Franken und für die restlichen Fahrzeuge 12 Franken vor. Das BAZG bzw. das EFD erachten das Ergebnis als ausgewogen und schlüssig. Der Vorschlag der asa wurde daher in Absatz 1 übernommen.

Neu wird die Bestimmung in die Verordnung aufgenommen, dass das EFD die Entschädigung periodisch, mindestens alle fünf Jahre, überprüfen und gegebenenfalls anpassen muss (Abs. 2).

Art. 4 Verrechnung der Entschädigung

Artikel 4 wurde im Vergleich zum geltenden Recht gestrafft. Er legt fest, dass die Entschädigung der Kantone mit den Einnahmen verrechnet wird. Aufgehoben wurde Absatz 2, wonach der definitive Entschädigungsbetrag im jährlichen Rechnungsabschluss berücksichtigt wird. Am bewährten Abrechnungsprozedere ändert sich dadurch nichts. Die Strassenverkehrsämter rechnen die PSVA weiterhin quartalsweise mit dem BAZG ab. Ist die Entschädigung, welche per Stichtag 30. September berechnet wird, höher als die im vierten Quartal eingenommene PSVA, verrechnen die Kantone die voraussichtliche Entschädigung bereits in der Abrechnung über das dritte Quartal. Die Differenz zur definitiven Entschädigung ist in der Schlussabrechnung mit dem BAZG zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen wird nicht mehr in der EFD-Verordnung, sondern in den Weisungen an die Kantone abgebildet. Die Verrechnung und das Abrechnungsprozedere sind gleichermassen auch auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar.

In der Bundesrechnung werden die Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe und die den Kantonen ausgerichtete Aufwandentschädigungen brutto verbucht.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Aufgrund ihrer Totalrevision wird die Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

5 Auswirkungen

5.1 Vorbemerkungen

Die finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone ergeben sich aus der vorangegangenen Gesetzesrevision (SVAG) und gehen im Grundsatz aus