Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/40: Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe · 9 Seiten

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3.2 Umsetzungsfragen

Auf welche Weise die Strassenverkehrsämter entschädigt werden, spielt eine untergeordnete Rolle. Massgebend sind die Kosten, welche damit gedeckt werden sollen. Die vorgeschlagene Lösung hat sich in der Vergangenheit bereits bewährt und ist in der Umsetzung einfach. Aufgrund der Reduktion der Aufgaben, die durch die Einführung von LSVA III bei den kantonalen Vollzugsbehörden verbleiben, ist die Entschädigung neu zu berechnen. Es stellen sich deshalb keine Umsetzungsfragen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Der Ingress verweist auf Artikel 98 Absatz 1 SVAV, welcher eine Entschädigung der Vollzugsbehörden für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und der SVAV vorsieht und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Regelung der Einzelheiten beauftragt.

Titel

Der Titel der Verordnung wird angepasst. Der Ausdruck «Vollzug der Schwerverkehrsabgabe» ist zu weit gefasst. Neu lautet der Titel «Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe». Damit wird präziser umschrieben, dass die Entschädigung aufgrund des Aufwandes im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe ausgerichtet wird.

Art. 1 Form der Entschädigung

Artikel 1 wurde formell angepasst und bestimmt, dass die kantonalen Vollzugbehörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der LSVA eine jährliche Entschädigung in Form einer Pauschalen erhalten. Anspruch haben die kantonalen Strassenverkehrsämter und das Amt für Strassenverkehr des Fürstentum Liechtenstein, die hauptsächlich für die korrekte Einteilung der Fahrzeuge in abgabepflichtige und abgabebefreite Fahrzeuge, die Erhebung der PSVA und für den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern zuständig sind, falls die abgabepflichtige Person die LSVA nicht begleicht. Die korrekte Erfassung der Fahrzeug- und Halterdaten und deren Übermittlung ans Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) fällt nicht darunter. Diese Aufgaben fallen den Strassenverkehrsämtern ohnehin zu.

Art. 2 Berechnungsgrundlage

Artikel 2 Absatz 1 regelt die Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Entschädigung. Der Anspruch wird an die tatsächlichen Aufgaben angepasst. Im Gegensatz zum geltenden Recht sind es nicht nur die im Zusammenhang mit der LSVA bewirtschafteten Fahrzeuge, sondern alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die jeder Kanton immatrikuliert hat. Somit auch die von der Abgabe befreiten (z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge) oder die ihr nicht unterstellten Arbeitsfahrzeuge. Die Ausdehnung auf diese Fahrzeuge ist gerechtfertigt. Denn auch sie sind von den abgabepflichtigen Fahrzeugen abzugrenzen und ihre Einteilung zuverlässig vorzunehmen. Die Ausdehnung des Anspruchs auf weitere Fahrzeuge führt indessen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtentschädigung. Diese richtet sich in erster Linie nach den ermittelten Gesamtkosten. Durch die Ausdehnung des Entschädigungsanspruchs auf weitere Fahrzeuge fällt die Entschädigung je Fahr-