Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/40: Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe · 9 Seiten

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- Berechnung mit neuen Entschädigungssätzen

Total Abgabeobjekte Total Abgabeobjekte Total in CHF Total in CHF Gesamttotal in CHF à 24 CHF à 12 CHF

52 659 1 263 816 244 271 2 931 252 4 195 068

Mit der vorgesehenen Totalrevision der EFD-Verordnung sinken die Aufwandentschädigungen der Kantone und des Fürstentums Liechtensteins. Im Gegenzug steigen mit LSVA III jedoch einerseits der Vollzugsaufwand des Bundes aufgrund der höheren Investitions- und Betriebskosten (vgl. Verordnung vom 12. März 2024 des EFD über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe; SR 641.811.912) sowie andererseits die Entschädigungen des Bundes an die zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern in Zusammenhang mit der durch sie erhobenen LSVA (vgl. Verordnung des EFD über die Höhe des Entgelts für zugelassene Anbieter im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe). Alle diese Vollzugsentschädigungen werden aus den Bruttoeinnahmen der Schwerverkehrsabgabe finanziert.

Vom verbleibenden zweckgebundenen Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe werden ein Drittel an die Kantone und zwei Drittel an den Bund überwiesen. Mit den zwei Dritteln finanziert der Bund einen Teil der ungedeckten Kosten des Schwerverkehrs und seine Einlage in den Bahninfrastrukturfond.

Inwieweit sich der zweckgebundene Reinertrag verändert, hängt massgeblich vom Vollzugsaufwand der beteiligten Stellen sowie den diesbezüglichen Vollzugsentschädigungen ab. Die Vollzugsentschädigungen dienen der Gegenfinanzierung des Vollzugsaufwands. Vollzugsaufwand und -entschädigungen werden vom BAZG voraussichtlich bis Ende 2026 überprüft und die Vollzugsentschädigungen gegebenenfalls angepasst.

Diese gegenläufigen Effekte dürften zumindest während einer Übergangszeit zu einer Reduktion der zweckgebundenen Einnahmen (Reinertrag) führen, namentlich aufgrund der Initialinvestitionen für LSVA III und des anfänglichen Parallelbetriebs von LSVA III und LSVA II.

Die Anpassung der Entschädigung der Strassenverkehrsämter an die reduzierten Aufgaben führt zu einer Senkung der Entschädigung von 9 Millionen Franken (2023) auf ungefähr 4,2 Millionen Franken jährlich. Dieser Betrag ist schwankend und direkt abhängig von der tatsächlichen Anzahl Fahrzeuge, die am Stichtag (30.9.) in Verkehr gesetzt sind. Isoliert betrachtet führt die Reduktion der Aufwandentschädigung von rund 4,8 Millionen Franken pro Jahr vollumfänglich zu einer entsprechenden Erhöhung der zweckgebundenen Einnahmen (Reinertrag) der Schwerverkehrsabgabe.

5.2 Auswirkungen auf den Bund

Der beim Bund verbleibende Anteil von zwei Dritteln am Reinertrag wird mit der Vorlage isoliert betrachtet entsprechend um gut 3,2 Millionen Franken erhöht.

Die Vorlage hat keine weiteren direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.3 Auswirkungen auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein

Aufgrund des sinkenden Aufwands der kantonalen Strassenverkehrsämter sowie des Amtes für Strassenverkehr des Fürstentum Liechtensteins sinkt auch deren Entschä-