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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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In Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und die Vereinigten Staaten von Amerika («Vereinigte Staaten») (jede einzeln als «Partei» bezeichnet und zusammen die «Parteien») das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA unterzeichnet haben, geschehen zu Bern am 14. Februar 2013, ergänzt durch den Notenaustausch vom 21. und 27. März 2013, geändert durch den Notenaustausch am 6. und 13. September 2013, berichtigt durch den Notenaustausch am 10. Juni 2013 und 21. Mai 2014 und vom 25. September 2014 und 7. Januar 2015, aktualisiert durch eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten zur Aktualisierung von Anhang II des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, geschehen zu Bern am 19. und 29. Februar 2016 (das «Abkommen von 2013») und unter Hinweis auf die Verständigungsvereinbarung, unterzeichnet in Washington am 7. Juni 2013, das Schreiben der Vereinigten Staaten an die Schweiz gemäss Artikel 12 des Abkommens von 2013 vom 27. März 2015 und die Verständigungsvereinbarung, unterzeichnet in Bern am 28. Juli 2015, ergänzt durch den Notenaustausch am 20. April und 9. Juni 2016;
in Erwägung, dass Artikel 26 des am 2. Oktober 1996 in Washington zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, mit einem am selben Tag unterzeichneten Protokoll, geändert durch das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet in Washington am 23. September 2009 (zusammen das «Doppelbesteuerungsabkommen»), den steuerlichen Informationsaustausch einschliesslich des automatischen Austausches ermöglicht;
in Erwägung, dass die Vereinigten Staaten allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act («FATCA») bekannte Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, die für Finanzinstitute ein Meldesystem betreffend gewisse Konten einführen;
in Erwägung, dass die Schweiz in der Erwartung, zu einer stabilen Grundlage für eine verbesserte Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten in Steuersachen beizutragen, die Einführung von FATCA unterstützt;
in Erwägung, dass FATCA mehrere Fragen aufgeworfen hat, einschliesslich derjenigen, dass schweizerische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher rechtlicher Beschränkungen nicht in der Lage sein könnten, gewisse Verpflichtungen von FATCA zu erfüllen;
in Erwägung, dass die Vereinigten Staaten Informationen über bestimmte von US-Finanzinstituten geführte Konten von in der Schweiz ansässigen Personen erhebt und sich dazu verpflichtet, diese Informationen mit der Schweiz auszutauschen und dabei ein gleichwertiges Austauschniveau anzustreben, vorausgesetzt, dass geeignete Schutzvorkehrungen und Infrastruktur für eine effektive Austauschbeziehung vorhanden sind;
in Erwägung, dass eine zwischenstaatliche Vorgehensweise bei der Durchführung von FATCA rechtliche Hindernisse überwinden und die Belastung für schweizerische Finanzinstitute verringern würde;
in Erwägung, dass die Parteien vom Wunsch geleitet sind, ein neues Abkommen zur Förderung der Steuerkonformität bei internationalen Sachverhalten abzuschliessen, in Bezug auf relevante Meldeperioden , welches die Umsetzung von FATCA auf der Grundlage innerstaatlicher Meldungen und eines gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter