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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ausgetauschten Informationen, vorsieht;
haben die Parteien Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge (das «Abkommen») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:
a) Der Ausdruck «Vereinigte Staaten» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschliesslich ihrer Bundesstaaten und des District of Columbia, aber ohne Einschluss der US‑Territorien. Für die Anwendung dieses Abkommens schliesst jede Bezugnahme auf einen «Bundesstaat» den District of Columbia ein.
b) Der Ausdruck «US-Territorium» bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln.
c) Der Ausdruck «IRS» bedeutet den U.S. Internal Revenue Service.
d) Der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft.
e) Der Ausdruck «Partner-Jurisdiktion» bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partner-Jurisdiktionen.
f) Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet:
(1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen Vertreter; und
(2) in der Schweiz die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder ihre oder seine bevollmächtigte Stellvertretung.
g) Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein depotführendes Institut, eine Depotbank, ein Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck «depotführendes Institut» bedeutet jeder Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte besteht. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte, wenn dessen Bruttoeinkünfte aus dem Halten von Finanzwerten und damit verbundenen Finanzdienstleistungen während eines bestimmten Zeitraums mindestens 20 Prozent seiner gesamten Bruttoeinkünfte betragen. Massgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Ermittlung vorgenommen wird; oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
i) Der Ausdruck «Depotbank» bedeutet jeder Rechtsträger, der im Rahmen der ordentlichen Ausübung von Bank- oder ähnlichen Geschäften Depositen entgegennimmt.
j) Der Ausdruck «Investment-Unternehmen» bedeutet jeder Rechtsträger, dessen eigene