Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder das von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
(1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten, Derivaten usw.), Devisen, Devisen-, Zins- und Indexhandelspapieren; übertragbaren Wertschriften sowie Warentermingeschäften;
(2) individuelles und kollektives Portfolio-Management; oder
(3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld im Auftrag von Dritten.
Dieser Unterabsatz 1 (j) ist in einer Art und Weise auszulegen, die mit der ähnlichen Umschreibung des Begriffs «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Financial Action Task Force übereinstimmt.
k) Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet jeder Rechtsträger,
der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge abschliesst oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
l) Der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet (i) ein in der Schweiz ansässi-
ges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden; und (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet.
m) Der Ausdruck «Finanzinstitut eines Partnerstaats» bedeutet (i) ein in einer Partner-Ju-
risdiktion ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Partner-Jurisdiktion befinden; oder (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einer Partner-Jurisdiktion ansässigen Finanzinstituts, wenn sich diese in der Partner-Jurisdiktion befindet.
n) Der Ausdruck «rapportierendes Finanzinstitut» bedeutet je nach Zusammenhang ein
rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut oder ein rapportierendes US-Finanzinstitut.
o) Der Ausdruck «rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet jedes schwei-
zerische Finanzinstitut, das nicht ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist.
p) Der Ausdruck «rapportierendes US-Finanzinstitut» bedeutet (i) ein in den Vereinigten
Staaten ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Vereinigten Staaten befinden; und (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in den Vereinigten Staaten befindet, vorausgesetzt, das Finanzinstitut beziehungsweise die Zweigniederlassung verfügt über, erhält oder verwahrt Einkünfte, über die nach Unterabsatz 2 (b) des Artikels 2 dieses Abkommens Informationen auszutauschen sind.
q) Der Ausdruck «nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet jedes
schweizerische Finanzinstitut oder ein sonstiger in der Schweiz ansässiger Rechtsträger,