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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
u) Der Ausdruck «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungs-
oder Rentenversicherungsvertrag) zugunsten eines Dritten, in dem ein Finanzinstrument oder ein Kapitalanlagevertrag verwahrt wird (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Anteile oder Aktien einer Gesellschaft, Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden, Währungs- oder Warengeschäfte, Kreditausfallswaps, nicht auf Finanzindizes basierende Swaps, Termin/Swap-Kontrakte, Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge sowie Optionen oder sonstige Derivate).
v) Der Ausdruck «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer Personengesellschaft,
die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Begründer oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine spezifizierte US-Person gilt als Begünstigter eines ausländischen Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
w) Der Ausdruck «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Ren-
tenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
x) Der Ausdruck «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der
Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder dem Rechtsgebrauch des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
y) Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen Versicherungs-
vertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Rückkaufswert von mehr als USD 50 000.
z) Der Ausdruck «Rückkaufswert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versiche-
rungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt); oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck «Rückkaufswert» nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags zahlbaren Betrag in Form:
(1) einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust;