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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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das beziehungsweise der im Anhang II als nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut umschrieben ist oder sonst wie gemäss den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter gilt.

r) Der Ausdruck «nichtteilnehmendes Finanzinstitut» bedeutet ein nichtteilnehmendes ausländisches Finanzinstitut im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten, umfasst jedoch nicht schweizerische Finanzinstitute oder Finanzinstitute eines anderen Partnerstaats mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 (b) des Artikels 5 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Regelung in einer Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partner-Jurisdiktion als nichtteilnehmendes Finanzinstitut ausgewiesenen Finanzinstitute.

s) Der Ausdruck «Finanzkonto» bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst:

(1) im Fall eines Rechtsträgers, der nur aufgrund seiner Eigenschaft als Investment-

Unternehmen als Finanzinstitut gilt, Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen (ausgenommen regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungsrechte) an dem Finanzinstitut;

(2) im Fall eines nicht unter Unterabsatz 1 (s) (l) dieses Artikels beschriebenen Finan-

zinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut (ausgenommen regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungsrechte), sofern (i) der Wert der Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich anhand von Vermögenswerten ermittelt wird, die zu abzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus US-Quellen führen; und (ii) die Beteiligungskategorie zum Zwecke der Vermeidung der Meldepflicht nach diesem Abkommen eingeführt wurde; sowie

(3) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versiche-

rungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines in Anhang II von der Begriffsbestimmung von «Finanzkonto» ausgenommenen Kontos erbracht wird.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck «Finanzkonto» keine Konten, Produkte oder Vereinbarungen, die in Anhang II von der Begriffsbestimmung von «Finanzkonto» ausgenommen sind. Im Sinne dieses Abkommens werden Beteiligungsrechte «regelmässig gehandelt», wenn sie in bedeutendem Umfang laufend gehandelt werden. Ein «etablierter Wertpapiermarkt» ist eine Börse, die von einer staatlichen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Markt befindet, offiziell anerkannt ist und überwacht wird und an der jährlich ein bedeutender Wert an Aktien gehandelt wird. Im Sinne dieses Unterabsatzes 1 (s) gilt ein Beteiligungsrecht an einem Finanzinstitut nicht als «regelmässig gehandelt» und wird als Finanzkonto behandelt, wenn der Inhaber des Beteiligungsrechts (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, das als Vermittler auftritt) in den Büchern dieses Finanzinstituts aufgeführt ist. Der vorstehende Satz gilt nicht für Beteiligungsrechte, die erstmals vor dem 1. Juli 2014 in den Büchern eines solchen Finanzinstituts aufgeführt sind.

t) Der Ausdruck «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel