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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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a) das Konto wird ausschliesslich durch Leistung einer Anzahlung oder eines Vorschusses oder durch Hinterlegung einer Kaution in angemessener Höhe zur Absicherung einer direkt mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung oder durch eine ähnliche Zahlung gespeist, oder es wird mit einem finanziellen Vermögenswert gespeist, der in Verbindung mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Eigentums hinterlegt wird;
b) das Konto wird ausschliesslich eröffnet und verwendet, um die Verpflichtung des Käufers zur Leistung des Kaufpreises für das Kaufobjekt, die Verpflichtung des Verkäufers zur Bezahlung einer Eventualverbindlichkeit oder die Verpflichtung des Vermieters oder des Mieters, im Rahmen des im Mietvertrag Vereinbarten für allfällige Schäden am Mietobjekt aufzukommen, abzusichern;
c) die Vermögenswerte einschliesslich der daraus erzielten Erträge werden an den Käufer, Verkäufer, Vermieter oder Mieter ausbezahlt oder anderweitig ausgeschüttet (auch um die Verpflichtungen einer solchen Person zu erfüllen), wenn das Eigentum verkauft, getauscht oder übergeben wurde oder die Mietdauer endet;
d) es handelt sich beim Konto nicht um ein Margen- oder ähnliches Konto, welches in Verbindung mit dem Verkauf oder Tausch eines finanziellen Vermögenswerts errichtet wurde; und
e) das Konto steht nicht in Verbindung zu einem Kreditkartenkonto;
3. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, welches einen durch Grundeigentum gesicherten Kredit bedient, einen Teil der Zahlung zurückzuhalten, um die Begleichung der mit dem Grundeigentum zusammenhängenden Steuern oder Versicherungsprämien in einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern;
4. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, welche nur der erleichterten Begleichung der Steuerschuld zu einem späteren Zeitpunkt dient.
G. Konten einer Partner-Jurisdiktion
Ein in der Schweiz geführtes Konto, welches in einem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partner-Jurisdiktion zur erleichterten Umsetzung von FATCA von der Definition eines Finanzkontos ausgenommen ist, sofern dieses Konto nach den Gesetzen der Partner-Jurisdiktion denselben Anforderungen unterliegt und derselben Aufsicht untersteht, wie wenn das Konto in der Partner-Jurisdiktion errichtet worden wäre und von einem Finanzinstitut eines Partnerstaats in der Partner-Jurisdiktion geführt würde.
VI. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs II sind folgende zusätzliche Begriffsbestimmungen anzuwenden:
A. Nach Modell 1 rapportierendes ausländisches Finanzinstitut
Der Begriff «nach Modell 1 rapportierendes ausländisches Finanzinstitut» bezeichnet ein Finanzinstitut, in Bezug auf welches eine nichtamerikanische Regierung oder eine ihrer Behörden einwilligt, Informationen nach einem Modell 1 IGA zu beschaffen und auszutauschen, mit Ausnahme eines Finanzinstituts, das nach dem Modell 1 IGA als