Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 7 Seiten
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Erlasstitel
a. Obligationen, soweit die Erlöse keine Zinsen darstellen;
b. Beteiligungspapieren jeglicher Art;
c. derivativen Produkten jeglicher Art, soweit die Erlöse keine Zinsen oder Dividenden darstellen;
d. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.
5Als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen nach Absatz 1.
Art. 7 Währung bei der Meldung
1Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute müssen in den Meldungen die Währung nennen, auf welche die Beträge lauten.
2Sie können die Beträge in den folgenden Währungen angeben:
a. in der Währung, in der das Finanzkonto geführt wird;
b. in der Referenzwährung, welche die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber bestimmt hat;
c. in Franken; oder
d. in US-Dollar.
4. Abschnitt: Registrierungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 8
1Ein schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut im Sinne des FATCA-Gesetzes M1 wird.
2Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.
Vernehmlassung
3Nicht als Abmeldung gilt die Mitteilung des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt.
4Bei einem Trust, der nach Artikel 7 Absatz 4 des FATCA-Gesetzes M1 anzumelden ist, muss die oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz «TDT=» hinzufügen. Artikel 7 Absätze 2 und 3 des FATCA-Gesetzes M1 ist sinngemäss anwendbar.