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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 7 Seiten

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Erlasstitel

Übermittlung von Informationen sowie sonstige Pflichten des schweizerischen Finanzinstituts in Bezug auf ein Kalenderjahr, für das der FFI‑Vertrag in Kraft war.

Art. 15 Registrierung beim IRS

1Ein schweizerisches Finanzinstitut, das sich vor dem Inkrafttreten des FATCA‑Abkommens M1 beim IRS registriert hat und dessen Status nicht widerrufen wurde, darf weiterhin dieselbe Global Intermediary Identification Number (GIIN) verwenden, die es bei seiner Registrierung beim IRS erhalten hat, sofern:

a. nach Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 und sobald der IRS den Status des betroffenen schweizerischen Finanzinstituts auf dem FATCA-Registrierungsportal auf «registration incomplete» geändert und das betroffene schweizerische Finanzinstitut entsprechend benachrichtigt hat,

b. das schweizerische Finanzinstitut sich auf dem FATCA-Registrierungsportal einloggt und die Registrierung beim IRS erneut einreicht.

2Um im Monat nach Inkrafttreten des FATCA-Abkommens (Modell 1) auf der Liste der ausländischen Finanzinstitute des IRS6 zu erscheinen, sollte das schweizerische Finanzinstitut das in Absatz 1 beschriebene Verfahren innerhalb von zwanzig Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens M1 durchführen.7

3Schweizerische Finanzinstitute, die verbundene Rechtsträger sind, müssen die in Absatz 1 beschriebenen Schritte vollziehen, damit sie weiterhin dieselbe GIIN nutzen können, die sie bei der Registrierung des gesamten Konzerns beim IRS erhalten haben.

4Das Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 und die erneute Registrierung durch ein schweizerisches Finanzinstitut, welches das Hauptfinanzinstitut (Lead FI) ist, nach Absatz 1 hat keinen Einfluss auf den Status der Mitglieder, für die das Finanzinstitut das Lead FI ist. Das bedeutet, dass sämtliche Mitglieder, deren Status nicht widerrufen wurde, weiterhin dieselbe GIIN verwenden können, die sie bei der Registrierung beim IRS erhalten haben.

5Schweizerische Finanzinstitute, die Zweigniederlassungen eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts sind, müssen die in Absatz 1 beschriebenen Schritte nicht vollziehen und können weiterhin dieselbe GIIN verwenden, die sie bei ihrer Registrierung beim IRS erhalten haben.

Art. 16 Quellensteuerabzug

1Schweizerische Finanzinstitute, deren Status sich bei Inkrafttreten des

Vernehmlassung

FATCA‑Abkommens M1 ändert, müssen innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten des FATCA‑Abkommens M1:

a. jeder Zahlstelle eine neue Steuerabzugsbescheinigung oder eine mündliche oder schriftliche Bestätigung der Änderung ihres Status einreichen; oder

6 Diese Liste kann abgerufen werden unter: apps.irs.gov/app/fatcaFfiList/flu.jsf

7 Die aktualisierte Liste enthält nur Finanzinstitute, deren Status mindestens fünf Arbeitstage vor dem ersten Tag des entsprechenden Monats genehmigt wurde.