Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Erlasstitel
5. Abschnitt: Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft
Art. 9
Nach Artikel 13 des FATCA-Gesetzes M1 müssen Änderungen der Gegebenheiten dem schweizerischen Finanzinstitut innerhalb von dreissig Tagen gemeldet werden.
6. Abschnitt: Vom IRS automatisch übermittelte Informationen
Art. 10
1Die Kantone melden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres:
a. die AHV-Nummer der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen;
b. die Unternehmens-Identifikationsnummer der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträger.
2Die ESTV ordnet die vom IRS automatisch übermittelten Informationen aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem FATCA‑Abkommen M1 zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu.
3Sie macht die vom IRS automatisch übermittelten Informationen im Abrufverfahren der für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörde des Kantons zugänglich, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist.
4Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Informationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein muss.
7. Abschnitt: Informationssystem
Art. 11 Organisation und Führung des Informationssystems
1Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation im AuftragVernehmlassung der ESTV betrieben.
2Werden gleiche Daten von verschiedenen Organisationseinheiten der ESTV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme zum Austausch von Stammdaten vernetzt werden, soweit dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.
3Das Eidgenössisches Finanzdepartment kann die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV im Einzelnen regeln.