Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 7 Seiten
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Erlasstitel
b. die Zahlstellen anderweitig über öffentlich zugängliche Mittel über die Änderung ihres Status informieren.
2Wenn eine Zahlstelle davon Kenntnis hat, dass ein schweizerisches Finanzinstitut, das zur Angabe einer GIIN verpflichtet ist, nicht auf der vom IRS veröffentlichten Liste aufgeführt ist, so ist sie nicht verpflichtet, in den neunzig Tagen nach Erlangung dieser Kenntnis die Quellensteuer abzuziehen.
3Sind die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, so ist das Finanzinstitut nicht mehr verpflichtet, die Quellensteuer abzuziehen.
Art. 17 Verspätet übermittelte Informationen
1Um zu vermeiden, dass Informationen verspätet übermittelt werden, erlässt die ESTV Weisungen gegenüber den Finanzinstituten. Als verspätet übermittelte Informationen gelten solche, die nach dem in Artikel 11 Absatz 3 des FATCA‑Abkommens M1 beschriebenen Verfahren hätten übermittelt werden müssen.
2Für die Übermittlung von Informationen nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 folgt, veröffentlicht die ESTV technischen Wegleitungen zur Erfüllung der Meldepflichten.
3In allen Fällen übermitteln die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute die Informationen nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens des FATCA-Abkommens M1 folgt, direkt an die ESTV.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: [Name]
Der Bundeskanzler: [Name]