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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 7 Seiten

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Erlasstitel

Art. 12 Kategorien der bearbeiteten Personendaten

Die ESTV kann die ihr gemäss dem FATCA-Abkommen M1 übermittelten Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten.

Art. 13 Vernichtung von Datensätzen

Die ESTV vernichtet die Daten spätestens zwanzig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Behandlung des FFI-Vertrags

1Ein schweizerisches Finanzinstitut, das am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten des FATCA‑Abkommens M1 beim IRS registriert ist, muss den FFI-Vertrag nicht verlängern; dieser läuft am selben Datum aus.

2Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der FFI-Vertrag weiterhin für alle Zweigniederlassungen des schweizerischen Finanzinstituts in einer anderen Jurisdiktion, für die ein solcher Vertrag erforderlich ist.

3Ein schweizerisches Finanzinstitut, dessen FFI-Vertrag gemäss Absatz 1 ausläuft, ist nicht verpflichtet, beim IRS eine abschliessende Konformitätsbescheinigung einzureichen. Reicht das Finanzinstitut keine abschliessende Konformitätsbescheinigung ein, muss es in seinen Unterlagen während sechs Jahren eine Konformitätsbescheinigung aufbewahren, welche die Zeit ab dem Ende des letzten Zertifizierungszeitraums bis zum Tag unmittelbar vor Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 abdeckt.

4Ein schweizerisches Finanzinstitut kann die in Absatz 3 beschriebene Bescheinigung wie folgt ausfüllen und aufbewahren:

a. indem es die betreffende Bescheinigung von der Internetseite des IRS4 herunterlädt (und gegebenenfalls ausdruckt), sie ausfüllt, datiert, unterzeichnet und in seinen Unterlagen aufbewahrt; oder

b. indem es die Bescheinigung auf dem FATCA-Registrierungsportal des IRS ausfüllt und ein Bildschirmfoto von jeder Seite in seinen Unterlagen abspeichert.

5Ungeachtet des Absatzes 4 ist ein schweizerisches Finanzinstitut, das auf elektronischem Weg über das FATCA-Registrierungsportal des IRS eine ausstehendeVernehmlassung oder abschliessende Konformitätsbescheinigung einreicht, nicht verpflichtet, diese in seinen Unterlagen aufzubewahren.

6Gemäss dem FFI-Vertrag5 hat das Auslaufen ebendieses Vertrags keinen Einfluss auf die Sorgfaltspflichten, die Pflichten zum Quellensteuerabzug und zur

4 www.irs.gov

5 Section 12.03 (C)