Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Aufgaben und Befugnisse verarbeiten. Die Daten, die im Fallbearbeitungssystem gespeichert werden müssen, damit die ESTV ihre Aufgaben erfüllen kann, werden nur so lange wie nötig aufbewahrt. Die ESTV richtet mit dem Inkrafttreten des Abkommens ein Informationssystem ein. Dieses wird von den zuständigen Behörden regelmässig überprüft, damit sichergestellt ist, dass der Austausch reibungslos verläuft. Damit ist gewährleistet, dass die Datenschutzauflagen bei der Verarbeitung in der Schweiz und bei der Übermittlung der Daten eingehalten werden (vgl. Art. 19 Abs. 4 Bst. c und d des FATCA-Gesetzes M1 und Art. 12 der FATCA-Verordnung M1). Die Aufbewahrung (Art. 19 Abs. 4 Bst. e des FATCA-Gesetzes M1 und Art. 13 der FATCA-Verordnung M1), Übermittlung (Art. 17 Abs. 3 des FATCA-Gesetzes M1) und Verarbeitung (Art. 17 Abs. 1 des FATCA-Gesetzes M1 und Art. 24 des FATCA-Gesetzes M1; Art. 12 der FATCA-Verordnung M1) der unter dieses Gesetz fallenden Informationen wird durch die erwähnten Bestimmungen des FATCA-Gesetzes M1 geregelt.

Ferner zeigt die vorläufige Risikobewertung, dass keine besonderen Risiken bestehen, wenn es um den automatischen Informationsaustausch im Sinne des FATCA-Abkommens M1 geht.

Somit sind Datenschutz und Datensicherheit durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet und werden durch die verschiedenen eingerichteten Prüfmechanismen gestärkt.