Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Weitere internationale Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht tangiert.
8.3 Erlassform
Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 200247 über die Bundesversammlung (ParlG) gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.
Das FATCA-Abkommen M1 enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und ihre Umsetzung erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des FATCA-Abkommens M1 unterliegt daher dem Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.
Die Implementierung des Gesetzes zur Umsetzung von Modell 1 des FATCA-Abkommens M1 unterliegt dem Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.
8.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht keine Subventionen, Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden.
Im Hinblick auf die Schätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Bund (Kap. 8.1) können die Kosten für den Zeitraum 2025–2027 als eine durch die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 verursachte einmalige Ausgabe betrachtet werden. Diese liegt unter dem Schwellenwert von 20 Millionen Franken. Zudem ist die Kostenposition für die diesbezüglich notwendige Besetzung einer zusätzlichen Stelle im Rahmen der neun zusätzlichen Stellen in der DVS-Abteilung der ESTV enthalten. Die Kosten ab 2028 liegen somit unter 2 Millionen Franken pro Jahr. Da somit keiner der beiden Schwellenwerte überschritten wird, findet die Ausgabenbremse in diesem Fall keine Anwendung.
47 SR 171.10