Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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8 Rechtliche Aspekte

8.1 Verfassungsmässigkeit

8.1.1 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der

Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ihre Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ihre Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA basiert auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199946 (BV), der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7a Abs. 1 RVOG). Das FATCA-Abkommen M1 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung zuständig.

8.1.2 Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 zwischen

der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz M1).

Die Rechtsgrundlage für das FATCA-Gesetz M1 ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Das FATCA-Gesetz M1 regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen entsprechend dem FATCA-Abkommen M1. Die innerstaatliche Regelung zur Umsetzung des FATCA-Gesetzes M1 fällt nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder einer anderen Bundesbehörde; folglich stützt sich das FATCA-Gesetz M1 auf Artikel 173 Absatz 2 BV.

8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat sich verpflichtet, FATCA mit den USA umzusetzen, um die Einhaltung der Steuervorschriften zu fördern und zu verbessern. Da die USA zwei FATCA-Modelle vorsehen, ist der jetzige Wechsel mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar.

Durch das FATCA-Abkommen M1 kann die Schweiz zudem die FATCA-Praxis an die AIA-Praxis anpassen, d. h. den Austausch zwischen den zuständigen Behörden auf eine automatische und gegenseitige Basis stellen.

46 SR 101