Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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enthalten, damit die ESTV von den schweizerischen Finanzinstituten die Übermittlung der verlangten Informationen nur in dieser Form verlangen kann. Mit Artikel 24 wird der Bundesrat somit ermächtigt, das Verfahren zu regeln, das von den betroffenen Rechtsträgern zwingend anzuwenden ist.
Artikel 37 sieht eine Kompetenzdelegation vor, damit der Bundesrat die erforderlichen Übergangsbestimmungen erlassen kann, die einen kontinuierlichen Informationsaustausch im Jahr des Modellwechsels gewährleisten. Damit kann insbesondere die Weiterleitung von verspäteten Übermittlungen geregelt werden, die aufgrund der Änderung des XML-Schemas nach einem besonderen Verfahren erfolgen müssen.
8.7 Datenschutz
Das FATCA-Abkommen M1 sowie das FATCA-Gesetz M1 befassen sich mit dem automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und den USA. Wie das FATCA-Abkommen und das FATCA-Gesetz nach Modell 2 sieht auch das Modell 1 eigene Datenschutzmassnahmen sowie die allgemein garantierten Massnahmen des DBA CH-USA vor. Die Übermittlung von Informationen von der Schweiz an die USA findet bereits auf dieser Grundlage statt. Nun geht es darum, den Austausch mit der Übermittlung von Informationen von den USA an die Schweiz zu ergänzen. Der Austausch betrifft zudem die gleiche Art von Informationen.
Gemäss Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens verpflichten sich die zuständigen Schweizer und US-Behörden, ein CAA abzuschliessen, um das Verfahren des automatischen Austauschs zu konkretisieren. Mit diesem CAA, das derzeit ausgehandelt wird, werden das Verfahren für den Informationsaustausch sowie die Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten konkretisiert. Durch dieses CAA kann die erfolgreiche Durchführung eines Datenschutz-Assessments (vgl. International Data Safeguards & Infrastructure Workbook des IRS48) formell bestätigt werden. Es wird daher das FATCA-Abkommen M1 ergänzen.
Die Verhandlungen über dieses CAA sind an zwei Bedingungen geknüpft: Die erste ist die Unterzeichnung des FATCA-Abkommens M1. Die zweite ist der erfolgreiche Abschluss des Datenschutz-Assessments. Dieses umfasst zwei Schritte: einen Fragebogen und eine Besichtigung der Infrastruktur vor Ort. Mit dem Fragebogen werden die Verfahren und der rechtliche Rahmen erläutert, während im Rahmen der Besichtigung nachgewiesen werden soll, dass die Infrastruktur die Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt.
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf den Informationsaustausch. Zuständig für diesen Austausch ist der nationale Ansprechpartner, d. h. die ESTV. Sie dient als Drehscheibe einerseits zwischen der Schweiz und den USA und andererseits zwischen den Bundesbehörden und den kantonalen Behörden. Die ESTV darf die erhaltenen Informationen nur im Rahmen ihrer
48 https://www.irs.gov/pub/fatca/IntlSafeguardsWorkbook.pdf