Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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8.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).

Die Kosten sowie die zusätzlichen Steuereinnahmen, die durch die Einführung des Modells 1 von FATCA generiert werden, verteilen sich entsprechend den geltenden Steuerkompetenzen. Das FATCA-Abkommen M1 ermöglicht den Erhalt von Informationen über Finanzkonten, demnach sind die Einkommens- und die Gewinnsteuer betroffen.

Dies bedeutet, dass der Bund mit Steuereinnahmen aus der direkten Bundessteuer (Einkommen oder Gewinn) rechnen kann. Die Kantone und Gemeinden können zusätzliche Einnahmen aus der Einkommens- bzw. Gewinn- und Vermögenssteuer erwarten.

8.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 3 Absatz 5 des FATCA-Gesetzes M1 soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Kriterien für die Bestimmung der Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz zu regeln. Er soll insbesondere regeln, welche Art der Steuerpflicht erforderlich ist, um als in der Schweiz ansässig nach Artikel 3 Absatz 1 zu gelten. Zusätzlich soll er festlegen, welche steuerbefreiten Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig nach Artikel 3 Absatz 1 gelten.

Nach Artikel 7 Absatz 4 des FATCA-Gesetzes M1 regelt der Bundesrat die Einzelheiten in Bezug auf die Registrierung von Trusts, die vom TDT-Konzept im Sinne des genannten Artikels Gebrauch machen. Diese Delegation zur Festhaltung der bestehenden Praxis scheint sachlich angemessen und ermöglicht es, allfällige Änderungen in diesem Zusammenhang rasch nachzuvollziehen.

Nach Artikel 19 Absatz 4 des FATCA-Gesetzes M1 regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Betriebs des ESTV-Informationssystems mit den im Rahmen der Umsetzung des DBA CH-USA und des FATCA-Gesetzes M1 erhaltenen Daten, namentlich die Organisation und Führung des Informationssystems, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen, die Dauer der Aufbewahrung sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten. Diese Delegation entspricht der allgemein üblichen Vorgehensweise.

Artikel 19 Absatz 5 des FATCA-Gesetzes M1 sieht vor, dass die ESTV den schweizerischen Behörden, denen sie nach Artikel 16 Absatz 1 Informationen weiterleitet, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren kann, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der Bundesrat soll auf Verordnungsebene festlegen, welchen Behörden die ESTV für welche Daten Zugriff gewährt.

Das FATCA-Abkommen M1 sieht den Informationsaustausch ausschliesslich auf elektronischer Basis vor. Somit muss das FATCA-Gesetz M1 eine Kompetenzdelegation