Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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diese ein allfälliges Migrationsrisiko nicht überprüfen müssen. Die Visumbehörden müssen also neu auf Eurodac-Daten zugreifen können, um insbesondere die Treffer zu Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, zu überprüfen (Art. 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134).
Auch die nationale ETIAS-Stelle muss im Rahmen ihrer Aufgaben und insbesondere zur manuellen Überprüfung von übereinstimmenden ETIAS- und Eurodac-Datensätzen auf Daten des Eurodac zugreifen können.
Ausserdem erfolgt das Verfahren für den Erhalt der Eurodac-Daten zum Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten erst nach Abfrage des CIR. Dieses zweistufige Verfahren ist in Artikel 110d nAIG der Vorlage zur Interoperabilität76 vorgesehen. Der Erhalt der Daten des Zentralsystems wurde im Rahmen des Prümer Beschlusses gesetzlich geregelt.77 Die vom Parlament am 1. Oktober 2021 verabschiedeten Gesetzesbestimmungen sind geringfügig anzupassen. Artikel 102aquaternAsylG und Artikel 111j nAIG müssen auf die revidierte Eurodac-Verordnung verweisen. Artikel 111j nAIG wird ausserdem gestützt auf die Vorlage zur Interoperabilität nummeriert.
Terminologie und Fussnoten
Die Fussnoten betreffend die Verordnung (EU) 2019/818 (Art. 110 Abs. 1 AIG und Art. 16a Abs. 1 BPI)78 und betreffend die Verordnung (EU) 2018/1240 ETIAS (Art. 5 AIG) sind anzupassen.
Datenbekanntgabe
Die geltenden Grundsätze für die Bekanntgabe von Daten des Eurodac-Systems an Drittstaaten oder internationale Organisationen werden geringfügig geändert. Ein Änderungsbedarf ergibt sich bei Artikel 102c Absätze 5 und 6 AsylG und bei der Fassung IOP der Datenbekanntgabe nach Artikel 109l nAIG. Dieser Artikel wird neu zu Artikel 109lbisVE-AIG.
Gesichtsbildexperten
Künftig sollen Gesichtsbilder automatisch mit den in Eurodac und im CIR gespeicherten Gesichtsbilddaten abgeglichen werden können. Damit lässt sich bestimmen, ob es sich bei einer Person tatsächlich um die in der Eurodac-Datenbank registrierte Person handelt. Diese technischen Weiterentwicklungen sind noch nicht abgeschlossen. So wie bei den Fingerabdrücken ist auch beim Gesichtsbild eine Prüfung auf nationaler Ebene angezeigt. Artikel 102aquinquiesVE-AsylG übernimmt den geltenden Artikel 102aterAsylG und wird entsprechend angepasst. Im AIG ist eine identische Bestimmung vorzusehen.
76 BBl 2020 8061, S. 8071 f.
77 BBl 2021 2332
78 BBl 2020 7797