Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Löschung von Daten aus dem Zentralsystem und aus dem CIR
Künftig werden Eurodac-Datensätze nur dann vorzeitig gelöscht, wenn Drittstaatsangehörigen das Bürgerrecht eines Dublin-Staats erteilt wird. Dies gilt sowohl für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, als auch für Personen aus dem Ausländerbereich. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder das Verlassen des Schengen-Raums zieht nicht mehr eine vorzeitige Löschung der Daten nach sich. Die Dauer der Datenaufbewahrung wird ebenfalls geringfügig geändert, was eine Präzisierung in den bestehenden Artikeln und eine Umnummerierung zu Artikel 102ater VE-AsylG und 109l VE-AIG bedingt.
Kompetenzdelegation an den Bundesrat
Das Asylgesetz und das Ausländer- und Integrationsgesetz müssen künftig Delegationsnormen an den Bundesrat vorsehen. Dieser muss verschiedene Aspekte der Eurodac-Datenbank in einer Ausführungsverordnung regeln können, sofern die Entwicklungen im IT-Bereich den Behörden einen Online-Zugang zu den Daten ermöglichen. Es ist also eine Liste der im System enthaltenen Daten mit den Zugriffsrechten der Behörden zur Abfrage oder Bearbeitung dieser Daten zu erstellen. Für andere europäische Informationssysteme wie VIS, EES oder ETIAS sind diese Aspekte ebenfalls geregelt. Aus diesem Grund werden im Vorentwurf die neuen Artikel 109lterVE-AIG und 109d VE-AsylG vorgeschlagen.
Sanktionen
Die Sanktionen bei missbräuchlicher Verwendung von Eurodac-Daten sind künftig im neuen Buchstaben e von Artikel 120d AIG in der vom Parlament im Rahmen der Interoperabilität genehmigten Fassung geregelt. Hier sind im Wesentlichen die Artikel, auf die Buchstabe e verweist, zu aktualisieren.
Relocation
Die Relocation bezieht sich entweder auf Asylsuchende oder auf Personen, die bereits einen Schutz erhalten haben. Diese Fälle werden angesichts der Teilnotifikation der EU im vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt. Allenfalls müsste Artikel 102ater Absatz 7 Buchstabe e VE-AsylG dahingehend geändert werden, dass Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge erwähnt werden.
Zugriff der nationalen ETIAS-Stellen und der Behörden, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen, auf Daten des Eurodac
Die in den Artikeln 9 und 10 der neuen Verordnung vorgesehenen Zugriffe werden in den Entwurf zur Revision des AIG aufgenommen. Diese Bestimmungen werden in Artikel 109l Absatz 10 VE-AIG umgesetzt.