Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Abgleich der biometrischen Daten mit den bereits in Eurodac enthaltenen Daten

Gemäss Kapitel 9 der Eurodac-Verordnung werden die Verfahren zum Abgleich biometrischer Daten in die vorgeschlagenen Bestimmungen aufgenommen (Art. 109l Abs. 5 VE-AIG und Art. 102aterAbs. 5 VE-AsylG).

Änderung der im Rahmen des Eurodac-Protokolls genehmigten Bestimmungen

Die im Rahmen des Eurodac-Protokolls und des Prümer Abkommens genehmigten Bestimmungen müssen aufgrund der neuen Eurodac-Verordnung und der darin enthaltenen Verweise geändert werden. Ausserdem wird eine von der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unabhängige Revision vorgeschlagen. Diese Artikel werden geändert (Art. 109lquaterVE-AIG und Art. 102aquaterVE-AsylG).

4.4.2 Umsetzungsfragen

Aktuelle Situation

Erfasste Daten

Im Jahr 2013 wurde die von der Schweiz im Rahmen des DAA übernommene und seit dem 12. Dezember 2008 angewendete Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-Verordnung) durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ersetzt. Der Hauptzweck der Eurodac-Verordnung ist nach wie vor, die Regeln zur Nutzung der zentralen EU-Datenbank im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Dublin III-Verordnung festzulegen. Diese Datenbank enthält heute die Fingerabdrücke der folgenden Personenkategorien:

– Asylsuchende ab 14 Jahren (Daten der Kategorie I);

– Personen ab 14 Jahren, die illegal über eine Schengen-Aussengrenze in einen Dublin-Staat eingereist sind und die nicht zurückgewiesen werden (Daten der Kategorie II).

Die Daten von Personen ab 14 Jahren, die im Hoheitsgebiet eines Dublin-Staats aufgegriffen werden und über keinen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen (Daten der Kategorie III), sind vergleichbar mit den Daten von Personen der Kategorie I. Die Daten der Kategorie I, die nach Artikel 11 der geltenden Eurodac-Verordnung erhoben werden, werden mit den Daten im Zentralsystem abgeglichen und anschliessend in diesem System erfasst. Die Daten der Kategorie II, die nach Artikel 14 Absatz 2 der geltenden Eurodac-Verordnung erhoben werden, werden ohne Abgleich im System erfasst. Die Fingerabdrücke von Personen der Kategorie III werden nicht erfasst; ihr Abgleich mit den in Eurodac enthaltenen Daten von Asylsuchenden dient nur zur Prüfung, ob die Person im System bekannt ist. Die Bestätigung von Eurodac, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat bereits ein Asylgesuch gestellt hat, ist gemäss der Dublin-Verordnung ein Kriterium zur Feststellung der Zuständigkeit des