Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Dublin-Staats, der das Asylgesuch zuerst behandelt hat. Auch die erste illegale Einreise in einen Dublin-Staat ist ein Kriterium zur Bestimmung des Staats, der für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist.

Die Fingerabdrücke von Asylsuchenden (Kategorie I) und von Personen, die beim illegalen Überschreiten einer Schengen-Aussengrenze aufgegriffen werden (Kategorie II), sind die wichtigsten Daten, die an das Zentralsystem übermittelt werden. Weitere Daten wie der Ort und das Datum der Gesuchstellung oder des Aufgreifens, das Datum der Fingerabdruckabnahme sowie das Datum der Datenübermittlung müssen seit jeher in das Zentralsystem eingeliefert werden. Ebenso – gemäss den Artikeln 11 und 14 Absatz 2 der Eurodac-Verordnung – der Benutzername der Behörde, welche die Daten übermittelt («Operator User ID»). Ausserdem müssen von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Kategorie I), je nach Situation weitere Informationen gemäss Artikel 11 Buchstaben h–k der Eurodac-Verordnung erfasst werden. Im Fall der Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person ist das Datum der Ankunft in der Schweiz im Zentralsystem einzugeben. Hat eine Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten erwiesenermassen für mehr als drei Monate verlassen oder ist die Wegweisung erfolgreich vollzogen worden, muss das Ausreisedatum erfasst werden. Wenn die Schweiz sich als zuständig erklärt und bereit ist, den Antrag auf internationalen Schutz gemäss Artikel 17 der Dublin III-Verordnung zu prüfen, muss im Zentralsystem eingegeben werden, zu welchem Zeitpunkt dieser Entscheid erfolgt ist. Ausserdem sieht Artikel 9 der Eurodac-Verordnung vor, dass die Fingerabdrücke der Asylsuchenden wie auch die in Artikel 11 Buchstaben b–g der Eurodac-Verordnung genannten Daten (Kategorie I) spätestens 72 Stunden nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz an das Zentralsystem übermittelt werden müssen. Das Gleiche gilt für Personen, die beim illegalen Überschreiten einer Schengen-Aussengrenze aufgegriffen werden (Kategorie II). Diese 72-Stunden-Regel gilt jedoch nicht für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Dublin-Staat aufhalten (Kategorie III). Die sie betreffenden Daten können im System nur abgeglichen, aber nicht erfasst werden.

Datenmarkierung

Heute besteht die Möglichkeit, Daten in Eurodac zu markieren (Art. 18 der Eurodac-Verordnung). Der Dublin-Staat, der einer gesuchstellenden Person Asyl oder Schutz gewährt, markiert die Daten der Person im Zentralsystem. Ausserdem informiert das Zentralsystem alle Dublin-Staaten, die vorgängig Daten zu dieser Person übermittelt haben, damit sie ebenfalls eine Markierung vornehmen. Nach der Markierung werden die Daten von Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, immer an den Staat übermittelt, der einen Abgleich der Fingerabdrücke wünscht. Diese Daten werden aber speziell gekennzeichnet, damit der besondere Status der betroffenen Person ersichtlich ist. Dank der Markierung werden Personen, denen ein Dublin-Staat Schutz gewährt hat, identifiziert und der betreffende Staat wird klar ersichtlich. Die Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, werden erst zehn Jahre nach der Erfassung ihrer Fingerabdrücke automatisch gelöscht (Art. 10 der Eurodac-Verordnung).