Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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neben den Fingerabdrücken und dem Gesichtsbild weiter abzunehmenden Daten verwiesen. Der bisherige Absatz 2 wird daher gestrichen. Die bisherigen Buchstaben a und b von Absatz 1 werden neu in Buchstabe a zusammengeführt und zur Präzisierung wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Im neuen Buchstaben b wird gemäss Artikel 23 der Eurodac-Verordnung ergänzend festhalten, dass die notwendigen Daten auch von Personen abgenommen werden müssen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Mit dieser Ergänzung wird auch der bisherige Absatz 6 (illegaler Aufenthalt) hier ansatzweise integriert.

Die Pflicht zur Erfassung der Daten insbesondere von Personen, die sich illegal im Dublin-Raum aufhalten, bedeutet auch, dass die zuständigen Behörden mit einer Abfrage des Systems prüfen können, inwieweit bereits eine Datenerfassung erfolgt ist.

Die Bezeichnung der Behörden, die Daten in Eurodac erfassen oder bearbeiten werden, wird präzisiert. Dabei handelt es sich um die für die Personenkontrolle an den Grenzen oder im Hoheitsgebiet der Schweiz zuständigen Behörden. Zuständig werden das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sein.

Abs. 2

Ein neuer Absatz 2 muss eingeführt werden, da Artikel 14 der Eurodac-Verordnung neu vorsieht, dass für unbegleitete Minderjährige unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmt werden muss, die ihre Interessen während der Erfassung der biometrischen Daten wahrnimmt.

Abs. 3

Dieser Absatz bleibt unverändert mit der Ausnahme, dass für die zu übermittelnden Daten neu auf Artikel 109k Absatz 2 verwiesen wird.

Abs. 4

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 4. Er sieht wie bereits heute vor, dass Fingerabdrücke, die wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden können, spätestens 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds übermittelt werden. Neu wird ergänzt, dass dies neben den Fingerabdrücken auch für das Gesichtsbild gilt.

Abs. 5

Dieser Absatz übernimmt und ändert die Regelungen der bisherigen Absätze 7 und 8 bezüglich des Abgleichs und der Speicherung in Eurodac. Neu wird festgehalten, dass alle übermittelten Daten nach Artikel 109k Absatz 2 in der Datenbank Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch verglichen werden. Nach Artikel 28 der Eurodac-Verordnung findet jedoch ein Abgleich mittels Gesichtsbild nur statt, wenn dieser anhand der Fingerabdrücke nicht möglich ist.

Anschliessend wird das Ergebnis des Vergleichs dem SEM mitgeteilt.