Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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102abisVE-AsylG eine neue Bestimmung dar, die aufgrund der Übernahme der vorliegenden Eurodac-Verordnung geschaffen wird. Dieser Artikel umfasst neu eine Definition des Eurodac-Zentralsystems und dessen Inhalten, analog zu den anderen Schengen-Informationssystemen. Es wird darauf verzichtet, alle zu erfassenden Daten nach Personenkategorien zu erwähnen, da eine solche Liste sehr umfangreich wäre. Daher wird vorgeschlagen, nur die im Eurodac-Zentralsystem enthaltenen Datenkategorien im Gesetz zu regeln. In einer Ausführungsverordnung können sämtliche Daten des Systems aufgeführt werden.
In Absatz 1 wird festgehalten, dass das Eurodac-System die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen enthält, die mindestens sechs Jahre alt sind und ein Asylgesuch gestellt haben (Bst. a), an einem Neuansiedlungsverfahren teilnehmen oder im Rahmen eines solchen aufgenommen werden (Bst. b), aus Seenot gerettet wurden (Bst. c), vorübergehenden Schutz geniessen und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören (Bst. d), illegal in den Schengen-Raum einreisen oder sich illegal im Schengen-Raum aufhalten (Bst. e und f).
In Absatz 2 werden die Kategorien von Daten aufgezählt, die über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt werden. Es handelt sich dabei um Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten (Bst. a), Fingerabdrücke und Gesichtsbild (Bst. b), Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten (Bst. c) und weitere Daten nach Massgabe der Eurodac-Verordnung über die Person und ihre Identität (Bst. d). Dazu gehören auch gewisse besonders schützenswerte Personendaten, wie Daten über strafrechtliche Verfolgungen oder über die Gesundheit, eine allfällige Gewalttätigkeit und die Folgerung daraus, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte (Bst. d). Eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Rückkehr wird auch darunter subsumiert.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert werden.
Art. 109l Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac
Der geltende Artikel 111i AIG entspricht dem Artikel 109k nAIG der Fassung IOP. Dieser Artikel erfährt aufgrund der neu in Eurodac erfassten Daten eine teilweise Änderung und wird aus Gründen der Systematik zu Artikel 109l VE-AIG. Er wird gestützt auf die Vorlage zur Interoperabilität umnummeriert.
Abs. 1
Mit der neuen Eurodac-Verordnung wird das Alter von Personen, denen die biometrischen Daten abgenommen werden müssen, auf sechs Jahre herabgesetzt. Bisher mussten die Personen 14 Jahre alt sein. Zudem wird neu festgehalten, dass nicht nur die Fingerabdrücke, sondern auch das Gesichtsbild abgenommen werden müssen (biometrische Daten). Dieser Absatz wird dementsprechend angepasst. Bisher wurde im geltenden Absatz 2 abschliessend aufgelistet, welche Daten neben den Fingerabdrücken erhoben werden müssen. Neu wird auf eine abschliessende Aufzählung im Gesetz verzichtet und lediglich mit einem Verweis auf die Eurodac-Verordnung auf die