Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Prüfung der Vulnerabilität durch. Gegebenenfalls werden auch nationale Kinderschutzbehörden und nationale Behörden, die für die Aufdeckung und Erkennung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, in diese Kontrollen einbezogen (Abs. 9).
Die Schengen-Staaten gewährleisten, dass nur das Personal, das für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität im Sinne der Verordnung (EU) 2019/817 und die Sicherheitskontrolle zuständig ist, Zugriff auf die in den Artikeln 14 und 15 der Überprüfungsverordnung vorgesehenen Daten, Systeme und Datenbanken hat. Zudem stellen die Schengen-Staaten geeignetes Personal und ausreichende Mittel für eine effiziente Durchführung des Überprüfungsverfahrens zur Verfügung (Abs. 9).
Die Überprüfungsbehörden können von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten sowie von Frontex-Teams und Teams der EUAA im Rahmen ihrer Befugnisse unterstützt werden, sofern diese über die notwendigen Schulungen und Qualifikationen verfügen (Abs. 9).
Art. 9 Verpflichtungen von Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung
unterzogen werden
Die Drittstaatsangehörigen müssen den zuständigen Behörden während der Überprüfung zur Verfügung stehen (Abs. 1). Sie geben ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit an und stellen, soweit verfügbar, entsprechende Dokumente und Informationen, die diese Angaben belegen (Abs. 2 Bst. a), sowie ihre biometrischen Daten im Sinne der Eurodac-Verordnung zur Verfügung (Abs. 2 Bst. b).
Art. 10 Überwachung der Einhaltung der Grundrechte
Die Schengen-Staaten erlassen Bestimmungen, um mutmassliche Verstösse gegen Grundrechte im Zusammenhang mit der Überprüfung zu untersuchen. Weiter stellen sie gegebenenfalls sicher, dass Fälle, in denen Grundrechte nicht geachtet oder nicht durchgesetzt werden, gemäss den nationalen Rechtsvorschriften zur Einleitung von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren weitergeleitet werden (Abs. 1).
Absatz 2 hält fest, dass jeder Schengen-Staat gemäss den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vorsieht, der:
– überwacht, dass das Unionsrecht und das Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Grundrechte, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Wohl des Kindes, sowie die entsprechenden Vorschriften, einschliesslich der entsprechenden Bestimmungen im nationalen Recht über die Inhaftnahme, während der Überprüfung eingehalten werden;
– sicherstellt, dass fundierte Anschuldigungen von Grundrechtsverstössen im Zusammenhang mit der Überprüfung wirksam und unverzüglich untersucht werden; erforderlichenfalls werden Ermittlungen zu solchen Anschuldigungen ausgelöst und überwacht.
Der unabhängige Überwachungsmechanismus erfasst alle Massnahmen der Schengen-Staaten zur Umsetzung dieser Verordnung. Darüber hinaus ist der unabhängige