Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Überwachungsmechanismus berechtigt, jährliche Empfehlungen an die Schengen-Staaten zu geben.

Die Schengen-Staaten führen angemessene Garantien ein, um die Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus zu gewährleisten. Die dafür vorgesehenen nationalen Organisationen und Einrichtungen, einschliesslich der nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter, die im Rahmen des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe105 (Antifolter-Konvention) eingerichtet wurden, werden in die Anwendung des unabhängigen Überwachungsmechanismus einbezogen, und ihnen können dessen Aufgaben zugeteilt werden.

Der unabhängige Überwachungsmechanismus kann auch einschlägige internationale und nichtstaatliche Organisationen sowie öffentliche Stellen einbeziehen, die von den Überprüfungsbehörden unabhängig sind. Soweit eine oder mehrere dieser Institutionen oder Einrichtungen nicht unmittelbar am unabhängigen Überwachungsmechanismus beteiligt sind, knüpft und pflegt dieser enge Kontakte zu ihnen und zu den nationalen Datenschutzbehörden sowie zum EDSB.

Der unabhängige Überwachungsmechanismus führt angekündigte und unangekündigte Stichprobenkontrollen vor Ort durch. Die Schengen-Staaten gewähren dem Überwachungsmechanismus Zugang zu allen relevanten Orten, darunter Aufnahme- und Hafteinrichtungen, Einzelpersonen und Dokumenten, soweit dies zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlich ist. Der Zugang zu relevanten Orten und vertraulichen Informationen wird nur Personen gewährt, die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus tätig sind und eine entsprechende Sicherheitsprüfung durchlaufen haben.

Die FRA veröffentlicht allgemeine Leitlinien für die Schengen-Staaten zur Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und dessen Funktionsweise. Schengen-Staaten können die Agentur um Unterstützung bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus ersuchen.

Die Europäische Kommission berücksichtigt die Ergebnisse des unabhängigen Überwachungsmechanismus bei ihrer Bewertung der effektiven Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060.

Der unabhängige Überwachungsmechanismus, wie in Absatz 2 dieses Artikels erwähnt, betrifft nicht den Mechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des GEAS gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 und die Rolle der Grundrechtebeobachter bei der Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten von Frontex gemäss Artikel 80 der Verordnung (EU) 2019/1896 (Abs. 3).

Die Schengen-Staaten stellen für den unabhängigen Überwachungsmechanismus, wie in Absatz 2 dieses Artikels erwähnt, angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung (Abs. 4).

105 SR 0.105.1