Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 11 Bereitstellung von Informationen

Die Schengen-Staaten stellen sicher, dass Drittstaatsangehörige, die einer Überprüfung unterzogen werden, über Folgendes informiert werden (Abs. 1):

– den Zweck, die Dauer, die Einzelheiten sowie die potenziellen Ergebnisse der Überprüfung;

– das Recht, internationalen Schutz zu beantragen, und die geltenden Vorschriften für die Antragstellung auf internationalen Schutz gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung, einschliesslich der Umstände gemäss Artikel 30 der Asylverfahrensverordnung bzw. dem entsprechenden nationalen Recht (insb. Art. 2 und 10 AsylG);

– die Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung, einschliesslich ihrer Verpflichtungen gemäss Artikel 9 der Überprüfungsverordnung sowie der Möglichkeit, Organisationen und Personen gemäss Artikel 8 Absatz 6 der Überprüfungsverordnung zu kontaktieren oder von diesen kontaktiert zu werden;

– die Datenschutzrechte gemäss dem geltenden Unionsrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung bzw. dem entsprechenden nationalen Recht der Schweiz (insb. Art. 7, 8, 15 und 22 DSG).

Darüber hinaus stellen die Schengen-Staaten sicher, dass den Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung unterzogen werden, gegebenenfalls folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden (Abs. 2):

– die geltenden Bestimmungen über Einreisevoraussetzungen gemäss dem SGK sowie andere Einreise- und Aufenthaltsbedingungen des betreffenden Schengen-Staats, sofern diese Informationen nicht bereits bereitgestellt wurden;

– die Rückkehrverpflichtungen gemäss der Rückführungsrichtlinie sowie die Optionen für die Teilnahme an Rückkehrprogrammen;

– die Bedingungen für die Übernahme gemäss den einschlägigen Vorschriften der AMMR-Verordnung oder einem anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus.

Die während der Überprüfung bereitgestellten Informationen werden in einer für den Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache erteilt. Sie werden schriftlich – entweder in Papierform oder elektronisch – und gegebenenfalls mündlich unter Nutzung von Dolmetscherdiensten bereitgestellt. Bei Minderjährigen erfolgt die Bereitstellung kindgerecht und unter Einbeziehung der gesetzlichen Vertretung oder der in Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Überprüfungsverordnung genannten Person. Um den Zugang zum Verfahren für internationalen Schutz zu erleichtern, können die zuständigen Behörden die erforderlichen Massnahmen zur Bereitstellung von kulturellen Vermittlungsdiensten treffen (Abs. 3).

Die Schengen-Staaten können einschlägigen und zuständigen nationalen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen und Stellen gestatten, Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung Informationen gemäss den nationalen Rechtsvorschriften zu erteilen (Abs. 4).