Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 12 Vorläufige Gesundheitskontrollen und Vulnerabilität

Drittstaatsangehörige, die einer Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze oder im Hoheitsgebiet unterzogen werden, durchlaufen eine vorläufige Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal. Das Ziel dieser Gesundheitskontrolle besteht darin festzustellen, ob eine medizinische Versorgung oder eine Isolierung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Das qualifizierte medizinische Personal kann entscheiden, dass keine weitere Gesundheitskontrolle während der Überprüfung erforderlich ist. Die betroffenen Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung und zur notwendigen Behandlung einer Erkrankung (Abs. 1).

Unbeschadet der Verpflichtungen der Schengen-Staaten gemäss Artikel 24 der Asylverfahrensverordnung kann die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Gesundheitskontrolle bei Drittstaatsangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, im Rahmen der medizinischen Untersuchung gemäss Artikel 24 der genannten Verordnung durchgeführt werden (Abs. 2).

Drittstaatsangehörige, die gemäss den Artikeln 5 und 7 der Überprüfungsverordnung einer Überprüfung unterzogen werden, unterziehen sich einer vorläufigen Prüfung ihrer Vulnerabilität durch spezialisiertes Personal der Überprüfungsbehörden, das für diesen Zweck geschult ist. Diese Prüfung zielt darauf ab, Anzeichen dafür zu erkennen, dass ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise besonders schutzbedürftig ist, beispielsweise als Staatenloser oder als Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, oder dass er besondere Bedürfnisse gemäss der Rückführungsrichtlinie, Artikel 25 der Aufnahmerichtlinie oder Artikel 20 der Asylverfahrensverordnung hat. Zur Durchführung dieser Vulnerabilitätsprüfung können die Überprüfungsbehörden von Nichtregierungsorganisationen und gegebenenfalls von qualifiziertem medizinischem Personal unterstützt werden (Abs. 3).

Falls Anzeichen für eine Vulnerabilität oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse vorliegen, wird der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zeitnah und angemessen in geeigneten Einrichtungen unterstützt. Im Fall von Minderjährigen erfolgt diese Unterstützung in einer kindgerechten Weise durch Fachpersonal, das für die Betreuung von Minderjährigen geschult und qualifiziert ist und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Kinderschutzbehörden steht (Abs. 4).

Unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme gemäss der Aufnahmerichtlinie und der besonderen Verfahrensbedürfnisse gemäss der Asylverfahrensverordnung sowie der erforderlichen Prüfung der Schutzbedürftigkeit gemäss der Rückführungsrichtlinie kann die vorläufige Beurteilung der Vulnerabilität gemäss den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels im Rahmen der vorgesehenen Beurteilungen der Schutzbedürftigkeit und der besonderen Verfahrensbedürfnisse der genannten Verordnung und Richtlinien durchgeführt werden (Abs. 5).

Art. 13 Garantien für Minderjährige

Bei der Überprüfung ist gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte stets das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Abs. 1). Minderjährige Kinder werden von einem anwesenden erwachsenen Familienangehörigen begleitet, sofern dieser anwesend ist (Abs. 2).