Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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– Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen der Union21.

Im September 2018 legte die Europäische Kommission zudem einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union22 vor.

Obwohl eine vorläufige politische Einigung bei gewissen Vorschlägen gelang, konnten sich die Dublin-Staaten nicht auf ein gemeinsames Vorgehen verständigen, und die Verhandlungen gerieten ins Stocken. Eine Einigung auf die gesamte Reform konnte nicht gefunden werden.

Um diese Blockade zu beenden, zog die Europäische Kommission den Vorschlag aus dem Jahr 2016 zur Revision der Dublin III-Verordnung zurück und publizierte am 23. September 2020 einen neuen Vorschlag zu einem EU-Migrations- und Asylpakt23 (siehe dazu ausführlich Ziff. 4.1.2).

Der EU-Migrations- und Asylpakt baute auf den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Reform des GEAS aus den Jahren 2016 und 2018 auf und übernahm teilweise Legislativvorschläge daraus. Durch ihn wurde die Dublin III-Verordnung aufgehoben und mit der AMMR-Verordnung ersetzt.

Die neue AMMR-Verordnung legt einen gemeinsamen Rahmen für ein europäisches Asyl- und Migrationsmanagement fest. Der neue Solidaritätsmechanismus, der für die Schweiz nicht verbindlich ist, sieht gegenseitige Unterstützungsmassnahmen bei überdurchschnittlich hohen Ankunftszahlen in einzelnen Mitgliedstaaten vor. Zudem soll die AMMR-Verordnung das System zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates verbessern, indem beispielsweise die Fristen für das Stellen und Beantworten von Gesuchen beträchtlich verkürzt werden. Ferner werden die Asylsuchenden neu dazu verpflichtet, ihr Gesuch im Dublin-Staat der ersten Einreise oder des rechtmässigen Aufenthalts zu stellen und in dem als zuständig bestimmten Dublin-Staat zu bleiben. Sollte die betroffene Person ihr Asylgesuch nicht im Staat der Erstregistrierung einreichen, so muss sie mit Konsequenzen bezüglich der Aufnahmebedingungen rechnen. Mit dieser Regelung soll die Sekundärmigration innerhalb des Dublin-Raums eingeschränkt und Asylmissbrauch verhindert werden.

Nebst der AMMR-Verordnung schafft die neue Krisenverordnung einen strukturierten, allgemeinen Ansatz zur Bewältigung von Krisensituationen, um Ad-hoc-Reaktionen einzelner EU-Staaten zu vermeiden. Sie enthält Verfahrensvorschriften und Ausnahmeregelungen und beinhaltet dadurch auch eine rasche Aktivierung von Solidaritätsmassnahmen, die in der AMMR-Verordnung geregelt sind, zugunsten eines oder mehrerer EU-Staaten, um auf Krisensituationen zügig reagieren zu können.

Die AMMR-Verordnung und die Krisenverordnung wurden der Schweiz am 17. Mai 2024 als Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Notenaustausche zur Übernahme der beiden EU-Verordnungen am 14. August 2024 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen. Die entsprechende Antwortnote wurde der EU am gleichen Tag übermittelt.

21 COM(2016) 468 final.

22 COM(2018) 633 final.

23 COM(2020) 610 final.