Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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2.1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Anders als bei der Schengen-Zusammenarbeit sieht das DAA keine Beteiligung der Schweiz an den Beratungen im Rat der EU vor. Gestützt auf Artikel 2 DAA können Sachverständige der Schweiz lediglich im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Kommissionsvorschlags einbezogen werden. Eine Beteiligung an den Beratungen neuer Rechtsakte ist vertraglich nicht vorgesehen (Art. 2 Abs. 1, 2 und 6 DAA). Nachdem die Europäische Kommission ihren Vorschlag präsentiert hat, konnte sich die Schweiz jedoch dazu – sowie zu möglichen Umsetzungsfragen – im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses, bestehend aus der Europäischen Kommission, Mitgliedstaaten und der Schweiz, äussern (Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 3 Abs. 4 DAA). So konnte die Schweiz Stellung nehmen und Anregungen einbringen. Über ein Stimmrecht verfügt die Schweiz jedoch nicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 DAA).
Im September 2020 stellte die Europäische Kommission als Teil des EU-Migrations- und Asylpakts den Vorschlag für die AMMR-Verordnung vor. Die Beratungen über den Vorschlag zur AMMR-Verordnung wurden in der Ratsarbeitsgruppe «Asyl» des Rats, im COREPER, im SCIFA und im Rat der EU-Innenministerinnen und -Innenminister beraten. Die Schweiz und die anderen assoziierten Staaten waren lediglich in den Diskussionen auf Ministerebene direkt vertreten. Die jeweilige Präsidentschaft informierte jedoch regelmässig im Rahmen informeller Sitzungen über den Stand der Verhandlungen in den Arbeitsgruppen.
Besonders intensiv zwischen den Mitgliedstaaten diskutiert wurde der in der AMMR-Verordnung geregelte Solidaritätsmechanismus als Ausgleich zu den in der Asylverfahrensverordnung geregelten Asyl-Grenzverfahren und die damit verbundene Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten an den EU-Aussengrenzen. Das EU-Parlament verabschiedete das Verhandlungsmandat für die AMMR-Verordnung am 20. April 2023, während im Rat der EU eine entsprechende Einigung am 8. Juni 2023 erreicht werden konnte. In Bezug auf die AMMR-Verordnung konnte geklärt werden, dass der Solidaritätsmechanismus nicht als Teil des Dublin-/Eurodac-Besitzstand klassifiziert und somit für die Schweiz eine Beteiligung nicht verbindlich ist.
Am 23. September 2020 stellte die Europäische Kommission auch eine Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl (Krisenverordnung) vor. Im Kontext der Instrumentalisierung von Migration durch Belarus an den Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland erarbeite die Europäische Kommission im Dezember 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung24 mit Massnahmen für einen geordneten und grundrechtskonformen Umgang mit dieser Situation. Im Januar 2023 schlug die Europäische Kommission vor, die Verordnung für Krise und höhere Gewalt mit derjenigen für Instrumentalisierung zusammenzuführen. Am 4. Oktober 2023 verabschiedete der Rat das Verhandlungsmandat zur Krisenverordnung, die auch die relevanten Bestimmungen zum Umgang mit instrumentalisierter Migration beinhaltete.
24 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewältigung von Situationen der Instrumentalisierung im Bereich Migration und Asyl, COM/2021/810 final.