Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Die Abfrage des CIR gemäss Absatz 2 erfolgt über das ESP gemäss den Bestimmungen von Kapitel II der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818. Wenn es technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, greifen die Überprüfungsbehörden direkt auf die EU-Informationssysteme oder den CIR zu. Dies gilt unbeschadet des fakultativen Zugangs der Überprüfungsbehörden zum SIS, für welche die Nutzung des ESP fakultativ bleibt (Abs. 3).
Falls die Verwendung der biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen nicht möglich oder die Abfrage mit diesen Daten gemäss Absatz 2 nicht erfolgreich ist oder keinen Treffer ergibt, erfolgt die Abfrage anhand der Identitätsdaten des Drittstaatsangehörigen in Kombination mit sämtlichen Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumentendaten oder anhand jeglicher Daten oder Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b (Abs. 4).
Abfragen im SIS mit biometrischen Daten werden gemäss Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1862 durchgeführt (Abs. 5). Die Kontrollen umfassen, soweit möglich, auch die Überprüfung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in einem Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokument enthalten sind (Abs. 6).
Art. 15 Sicherheitskontrolle
Diese Bestimmung enthält spezifische Vorschriften zur Sicherheitskontrolle. Mit dieser soll verifiziert werden, ob die zu überprüfende Person möglicherweise eine Bedrohung der inneren Sicherheit darstellen könnte. Die Sicherheitskontrolle kann sowohl die Drittstaatsangehörigen als auch die von ihnen mitgeführten Gegenstände betreffen. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Schengen-Staats (Abs. 1).
Die zuständigen Behörden fragen im Rahmen dieser Sicherheitskontrolle das SIS, das EES, das ETIAS (einschliesslich der ETIAS-Überwachungsliste), das VIS, das ECRIS-TCN, die Interpol-Datenbank und die Europol-Daten ab. Diese Abfragen erfolgen nur, soweit sie nicht bereits im Rahmen der Kontrollen gemäss Artikel 8 Absatz 3 SGK durchgeführt wurden (Abs. 2).
Bei Abfragen des EES, des ETIAS (mit Ausnahme der ETIAS-Überwachungsliste) und des VIS werden nur Daten zu Verweigerungen, Annullierungen oder Widerrufen von Reisegenehmigungen, Einreiseverweigerungen oder Entscheiden über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels abgerufen, die sich auf Sicherheitsgründe zurückführen lassen. Im Fall eines Treffers im SIS hat die Überprüfungsbehörde Zugriff auf die in der Ausschreibung enthaltenen Daten (Abs. 3).
Bei Abfragen des ECRIS-TCN beschränken sich die abgerufenen Daten auf Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten und anderen Formen schwerer Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 (Abs. 4). Falls erforderlich, erlässt die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren und die Spezifikationen für den Abruf von Daten festzulegen (Abs. 5). Da die Schweiz sich derzeit nicht an ECRIS-TCN beteiligt, erhält sie keine Treffer aus dieser Datenbank. Zudem sind die Daten von Europol für die