Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Schweiz nur indirekt über das Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt108 zugänglich.
Art. 16 Vorkehrungen für die Identifizierung und Sicherheitskontrollen
Die Abfragen der EU-Informationssysteme, der Europol-Daten und der Interpol-Datenbanken zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie zur Durchführung von Sicherheitskontrollen erfolgen gemäss Kapitel II der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 über das ESP (Abs. 1).
Im Fall eines Treffers nach der Überprüfung der EU-Informationssysteme zu Sicherheitskontrollzwecken erhält die zuständige Behörde Zugang zu den im betreffenden Informationssystem gespeicherten Daten, vorbehaltlich der in den einschlägigen Rechtsakten festgelegten Bedingungen (Abs. 2).
Bei einem Treffer nach einer Abfrage im SIS führen die zuständigen Behörden die Verfahren gemäss den SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 durch, einschliesslich der Konsultation des ausschreibenden Schengen-Staats über das zuständige SIRENE-Büro (Abs. 3).
Falls die Daten des Drittstaatsangehörigen im ECRIS-TCN gespeichert und gekennzeichnet sind, dürfen sie nur für Sicherheitskontrollen (Art. 15) und zur Abfrage nationaler Strafregister verwendet werden (Abs. 4).
Bei Übereinstimmungen mit Europol-Daten im Rahmen von Sicherheitskontrollen erfolgt eine automatische Benachrichtigung gemäss der Verordnung (EU) 2016/794109, und Europol ergreift gegebenenfalls entsprechende Massnahmen (Abs. 5). Wenn Abfragen von Interpol-Datenbanken im Rahmen von Sicherheitskontrollen nicht ohne Offenlegung von Informationen an den Urheber der Interpol-Ausschreibung möglich sind, wird auf diese Abfragen verzichtet (Abs. 6).
Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste unterliegen Artikel 35a der Verordnung (EU) 2018/1240 (Abs. 7). Die Europäische Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen festlegen, um Bedrohungen der inneren Sicherheit zu ermitteln (Abs. 8).
Art. 17 Überprüfungsformular
Die Überprüfungsbehörde füllt ein Überprüfungsformular für Personen aus, die an der Schengen-Aussengrenze oder im Hoheitsgebiet einem Überprüfungsverfahren unterzogen wurden. Dieses Formular enthält folgende Daten (Abs. 1):
– Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Bst. a);
108 SR 0.362.2
109 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L
135 vom 24.5.2016, S. 53; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/991, ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1.