Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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– Angaben zu Staatsangehörigkeiten oder Staatenlosigkeit, Wohnsitzländern vor der Ankunft und Sprachkenntnissen (Bst. b);

– Grund für die Überprüfung (Bst. c);

– Informationen über die vorläufige Gesundheitskontrolle (Art. 12 Abs. 1), einschliesslich in Fällen, in denen keine weitere Gesundheitskontrolle erforderlich war (Bst. d);

– wichtige Informationen über die durchgeführte vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäss Artikel 12 Absatz 3 (Bst. e);

– Angabe, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Bst. f);

– Informationen über Familienangehörige oder Verwandte im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats (Bst. g);

– Angabe, ob ein Treffer in den EU-Systemen (SIS, EES, ETIAS [einschliesslich der ETIAS-Überwachungsliste], VIS, ECRIS-TCN), der Interpol-Datenbank und den Europol-Daten vorliegt (Bst. h);

– Angabe, ob der Drittstaatsangehörige seiner Pflicht zur Zusammenarbeit gemäss Artikel 9 der Überprüfungsverordnung nachgekommen ist (Bst. i).

Soweit verfügbar, erhält das Formular (Abs. 2):

– den Grund für die irreguläre Ankunft oder Einreise (Bst. a);

– Informationen über die Reisewege, einschliesslich des Ausgangsorts, der vorherigen Aufenthaltsorte, der Transitdrittstaaten und der Länder, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder gewährt wurde, sowie des beabsichtigten Bestimmungsorts innerhalb der EU (Bst. b);

– Vorhandensein von Reise- und Ausweispapieren (Bst. c);

– Bemerkungen und sachdienliche Informationen, einschliesslich Hinweisen bei Verdacht auf Schleusung oder Menschenhandel (Bst. d).

Die Informationen im Überprüfungsformular werden so festgehalten, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können. Es wird vermerkt, ob die Informationen von den Überprüfungsbehörden bestätigt oder von der betroffenen Person angegeben wurden.

Die betroffene Person erhält die im Formular enthaltenen Informationen entweder in Papierform oder elektronisch. Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe h werden geschwärzt. Vor der Übermittlung des Formulars an die zuständigen Behörden gemäss Artikel 18 Absätze 1–4 der Überprüfungsverordnung hat die betroffene Person die Möglichkeit anzugeben, ob die enthaltenen Angaben unrichtig sind. Die für die Überprüfung zuständigen Behörden vermerken einen solchen Hinweis (Abs. 3).

Art. 18 Abschluss der Überprüfung

Sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, oder spätestens nach Ablauf der in Artikel 8 der Überprüfungsverordnung festgelegten Fristen, werden die in Artikel 5 Ab-