Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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satz 1 der Überprüfungsverordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, an die zuständigen Behörden verwiesen, damit diese die Verfahren gemäss der Rückführungsrichtlinie einleiten. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 SGK. Das Überprüfungsformular wird den zuständigen Behörden, die für das weitere Verfahren zuständig sind, übermittelt (Abs. 1).
Die Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze oder im Hoheitsgebiet unterzogen werden und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden überwiesen (Abs. 2).
Sollen Drittstaatsangehörige gemäss Artikel 67 der AMMR-Verordnung oder im Rahmen eines anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus übernommen werden, so werden sie zusammen mit dem Überprüfungsformular an die zuständigen Behörden des betreffenden Schengen- bzw. Dublin-Staats überwiesen (Abs. 3).
Die in Artikel 7 der Überprüfungsverordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, unterliegen weiterhin dem Rückkehrverfahren gemäss der Rückführungsrichtlinie (Abs. 4).
Das Überprüfungsverfahren endet, sobald die Drittstaatsangehörigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung dem geeigneten Verfahren (internationaler Schutz, Rückführungsrichtlinie oder Zuständigkeit der Behörden eines anderen Schengen-Staats im Rahmen einer Um- oder Neuansiedlung) zugewiesen wurden. Die Überprüfung endet auch dann, wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der vorgegebenen Frist (Art. 8 der Überprüfungsverordnung) durchgeführt werden konnten (Abs. 5).
Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen, der an der Schengen-Aussengrenze oder im Hoheitsgebiet einer Überprüfung unterzogen wird, ein strafrechtliches Verfahren oder ein Auslieferungsverfahren eingeleitet, können die zuständigen Behörden entscheiden, die Überprüfung nicht durchzuführen. Falls das Überprüfungsverfahren bereits begonnen hat, wird es unter Angabe der Umstände, die zur Beendigung des Verfahrens geführt haben, der zuständigen Behörde zugestellt. Bei den zuständigen Behörden handelt es sich entweder um die Behörden, die für die Verfahren zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie zuständig sind, oder im Fall eines Antrags auf internationalen Schutz die nach nationalem Recht für dessen Registrierung zuständigen Behörden (Abs. 6).
Die im Zusammenhang mit dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten werden nach Ablauf der in der Eurodac-Verordnung festgelegten Fristen gelöscht (Abs. 7).
Art. 19 Ausschussverfahren
Die Europäische Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt (Abs. 1). Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Sollte der Ausschuss keine Stel-