Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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lungnahme abgeben, so erlässt die Europäische Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung findet Anwendung (Abs. 2).
5.3.5 Änderung anderer EU-Rechtsakte durch die Verordnung (EU) 2024/1356
Art. 20 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS festgehalten. Zudem sind die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Schengen-Staaten darin festgelegt, um die Prüfung von Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt (Visa C) und die damit verbundenen Entscheide zu erleichtern. Das VIS ermöglicht es den Visum-, Grenz-, Asyl- und Migrationsbehörden, schnell und wirksam die notwendigen Informationen über visumpflichtige Drittstaatsangehörige zu prüfen.
Mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 wurde das VIS kürzlich aktualisiert. Die wichtigsten Änderungen sind: Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern von zwölf auf sechs Jahre und Befreiung von dieser Verpflichtung für Personen über 75 Jahre; Registrierung und Kontrolle von nationalen Daten über Visa neu auch für den längerfristigen Aufenthalt; Erfassung von Gesichtsbildern direkt vor Ort; Erweiterung des Zwecks des VIS neu auch für die Rückkehr von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise bzw. den Aufenthalt im Schengen-Raum nicht erfüllen. Diese zwei EU-Verordnungen stellen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands dar, welche die Schweiz am 21. April 2023 übernommen hat.110
Artikel 20 der Überprüfungsverordnung hält nun fest, welche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angepasst werden müssen: Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 hält fest, welche Behörden Zugang zum VIS haben. Darunter fallen folgende Behörden:
– die nationalen Behörden der Schengen-Staaten und der Einrichtungen der EU, die für die in den Artikeln 15–22, 22g–22m und 45e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Zwecke zuständig sind (Bst. a und d);
– die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäss den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die in den Artikeln 18c und 18d dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke benannt wurden (Bst. b);
– die Überprüfungsbehörde, die für die Identitäts- und Sicherheitskontrolle zuständig ist (Bst. c).